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Mittwoch, 23. März 2016

Vorsicht beim Offenlegen der gesamten Krankenakte

Author: Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Versicherungsnehmer unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wird dagegen verstoßen ergeben sich für den Versicherer Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten. Daher sind Gesundheitsfragen im Rahmen einer Antragsprüfung stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Die gesamte Krankenakte dem Versicherer offenzulegen, sollte aber gut überlegt sein.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein potenzieller Versicherungsnehmer mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung (beispielsweise Krankheitskostenvollversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) seine Krankenakte beim Versicherer einreicht, obwohl dieser im Rahmen der Risikoprüfung nur nach Vorerkrankungen der letzten Jahre fragt. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherer bei einer zeitlich begrenzten Rückfrage berechtigt ist, die ihm darüber hinaus vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Antragsprüfung zu berücksichtigen.


Gesetzliche Grundlage


Wenn Versicherer in Antragsformularen nach Vorerkrankungen etc., beispielsweise während der letzten fünf Jahre, gerechnet ab Antragstellung, fragen, so trägt dies der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 3 S. 1 VVG Rechnung, wonach die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erlöschen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist Versicherungsfälle eingetreten sind. Für den Fall eines vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens wird diese Frist gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 VVG auf zehn Jahre verlängert. Regelmäßig kommt es daher vor, dass ein Fünf-Jahres-Zeitraum und ein Zehn-Jahres-Zeitraum im Rahmen der Antragsfragen abgefragt werden. So werden zum Beispiel stationäre Aufenthalte und damit einhergehende Behandlungen häufig über einen Zehn-Jahres-Zeitraum abgefragt.


Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags ist noch nicht schutzwürdig


Von der Frage, ob ein Versicherer im Rahmen einer Leistungsprüfung berechtigt ist, Vorerkrankungen zu berücksichtigen, die außerhalb des abgefragten Zeitraums liegen, ist aber die Beantwortung der Frage zu trennen, ob der Versicherer auch im Rahmen der Antragsprüfung bezüglich der abgefragten Zeiträume limitiert ist. Das ist nicht der Fall, da der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags grundsätzlich noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat. Es steht ihm frei, die Fragen des Antragsformulars wahrheitsgemäß zu beantworten oder dem Versicherer darüber hinausgehende Umstände, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, mitzuteilen. Teilt er sie aber mit, dann kann der Versicherer auf Basis der ihm ungefragt mitgeteilten Informationen auch Konsequenzen für die Frage ziehen, ob der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages angenommen werden soll oder nicht.


Versicherer darf alle Informationen berücksichtigen


So ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Erkrankung, die häufig zu einer Berufsunfähigkeit führt, während des abgefragten Fünf-Jahres-Zeitraums nicht behandelt worden ist, davor aber sehr engmaschig, und der Versicherer im Rahmen der Antragsprüfung deshalb von dem Abschluss eines Versicherungsvertrags absieht, weil ihm das Risiko, dass der Versicherungsnehmer wieder erkrankt, zu hoch erscheint. Die ihm ungefragt vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragsprüfung mitgeteilten Umstände darf der Versicherer deshalb durchaus im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen, ob er den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags annehmen will oder nicht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2016, Seite 50.

Anmerkung:

Die Vorlage eines Auszugs der Patientenakte ist generell empfehlenswert, jedoch sollte dabei peinlichst genau darauf geachtet werden nicht mehr Informationen als gefordert zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil hat enorme Auswirkungen

Anleger in Deutschland, die in ausländische Investmentfonds investieren, können künftig eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.


Der Gesetzgeber fordert von Investmentfonds die Bekanntgabe von Pflichtangaben. Kamen sie der Veröffentlichung der Angaben im Bundesanzeiger nicht nach, wurde bei Anlegern bisher eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vorgenommen. Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult und Dr. Moritz J. Mühling LL.M. legten dagegen Revision ein.

Frage: Im Sommer 2012 haben Sie für eine Anlegerin Revision gegen die sogenannte Pauschalbesteuerung bei intransparenten Fonds eingelegt. Was hat es damit auf sich und wieso sind Sie dagegen vorgegangen? 

Christoph Regierer: Die Anlegerin war 2004 in US-amerikanische Investmentfonds investiert.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) müssen Investmentfonds in erheblichem Umfang bestimmte Steuerdaten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erfüllen Investmentfonds diese Veröffentlichungspflichten entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, fallen sie unter den Begriff intransparente Fonds und es kommt die regelmäßig nachteilige Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG zum Tragen. Für die Anlegerin haben wir Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, weil wir in Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungs-rechtlicher Grundrechte erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG hatten. Zudem bestand für die Anlegerin die missliche Lage, dass der Fiskus ihre Besteuerung allein vom Verhalten des Fonds abhängig gemacht und ihr keine Einflussmöglichkeit gewährt hat.

Frage: Wie funktionieren die investmentsteuerliche Regelbesteuerung und die pauschale Besteuerung nach § 6 InvStG im Detail?

Christoph Regierer: Erfüllen Investmentfonds die vorgeschriebenen Veröffentlichungsanforderungen vollständig und fristgerecht (sog. transparente Fonds), weist die Besteuerung ihrer Anleger keine Besonderheit auf: In der Regel versteuern Anleger die tatsächlichen Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne. Bei intransparenten Fonds dagegen gelten als steuerliche Bemessungsgrundlage die Ausschüttungen auf die Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil ergibt. Mindestens sind aber sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises als Erträge anzusetzen. Diese Rechtsfolge galt bisher pauschal. Das bedeutet, dass Anleger keine Möglichkeit hatten, dieser Besteuerung zu entgehen und ggf. geringere Erträge nachzuweisen. Der Fiskus hat den Anleger von jeglicher Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen, obwohl ihn die Steuerfolgen treffen.

Frage: Sie sind in Revision gegangen, welche Vorgeschichte hat der Streitfall? 

Christoph Regierer: Das Verfahren der Anlegerin vor dem Finanzgericht war damals von einem Berufskollegen geführt worden. Wir haben nach der erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof übernommen.

Frage: Wie ist das Urteil ausgefallen? Und wie wurde es begründet?

Christoph Regierer: Das BFH-Urteil ist zu Gunsten unserer Mandantin ausgefallen. Das Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wurde damit aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die EuGH-Entscheidung in Sachen van Caster und van Caster (Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014) aufgegriffen und die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG aufgeweicht. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits im Oktober 2014, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstößt. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten. Überdies entschied der Bundesfinanzhof, dass die StandStill-Klausel Art. 57 Abs. 1 EG (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung auf den § 6 InvStG hat. Die StandStill-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfälle fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt. Für die Vorgängerregelung des § 6 InvStG, dem § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, hatte der EuGH am 21. Mai 2015 in seiner Entscheidung Wagner-Raith (Urteil C-560/13) die Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel bejaht. Der Bundesfinanzhof begründete die Nichtanwendung damit, dass das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheide.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Urteil und was bedeutet es konkret für Ihre Klägerin und in Deutschland lebende Anleger, die in ausländische Fonds investieren?

Christoph Regierer: Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, weil nun der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Finanzverwaltung hat zwar bereits mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das EuGH-Urteil van Caster und van Caster reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst - anstelle des Fonds - erforderliche Nachweise zu erbringen, damit eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in Anbetracht der EuGH-Entscheidung Wagner-Raith den Anwendungsbereich dieser Lockerung stark eingeschränkt, indem es die individuelle Nachweismöglichkeit nur bei Investitionen von Anlegern in intransparente Fonds mit Sitz in der EU und dem EWR zuließ. Für unsere Klägerin bedeutete diese Einschränkung weiterhin eine Pauschalbesteuerung. Diese hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Entgegen dem BMF-Schreiben können nun auch Anleger, die in intransparente US-Fonds investieren, durch individuellen Nachweis eine Pauschalbesteuerung vermeiden.

Frage: Was muss ich als ein solcher Anleger jetzt beachten? Wie kann ich das Urteil umsetzen?

Christoph Regierer: Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2015 kann der Anleger nun den individuellen Nachweis zur Besteuerungsgrundlage aus intransparenten Investmentfonds erbringen. Dieser Nachweis wird im Einzelfall leider mit erheblichen Kosten verbunden sein, da die Informationsgrundlagen, die das BMF-Schreiben voraussetzt, für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erschlossen werden kann. So wird der Anleger sich an seinen Fonds wenden müssen, um bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Es hängt sicherlich vom Einzelfall ab, mit welcher Bereitwilligkeit ein intransparenter ausländischer Fonds darauf reagieren wird.

Frage: Wie konnte man intransparente Fonds bisher überhaupt erkennen?

Christoph Regierer: Intransparente Fonds erfüllen die Publizitätspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht. Ein Anleger kann bei der Investition in einen Fonds nicht per se erkennen, ob der Fonds über die Fondslaufzeit den investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften stets nachkommen wird oder nicht. In der Praxis werden Fonds, die Anleger in Deutschland adressieren, regelmäßig die investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften erfüllen. Hingegen werden ausländische Fonds, die nur „zufällig“ von deutschen Anlegern gezeichnet werden, den notwendigen investmentsteuerlichen Compliance-Aufwand scheuen. Für den Anleger wird in der Regel der Steuerteil des Prospekts oder des Private Placement Memorandums – wenn vorhanden – Aufschluss über die steuerliche Behandlung und die Ausrichtung des Fonds geben.

Das Interview führte Teresa Laukötter von Fundresearch

DARKNET: IM BAHNHOFSVIERTEL DES INTERNETS

Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com
Wer war schon einmal im Darknet? Diese Frage stellte Cyber-Security-Experte Stefan Tomanek auf dem FI-TS-Forum in München, das vergangene Woche in der BMW-Welt stattfand. Neben Vorträgen über Cyber Crime bei Versicherungen und Banken führte dieser Vortrag in die Schmuddelecke, das Bahnhofsviertel des Internets – und das live vor Publikum.

Eigentlich ist es ganz einfach, auf die dunkle Seite des Internets zu kommen. Man muss nur die entsprechende Software herunterladen: das Anonymitätsprogramm TOR. Der Name entstand aus der Abkürzung von „The Onion Routing“. Die Zwiebel im Logo symbolisiert immer noch das Prinzip: Die Daten werden ab dem Eintrittsknoten verschlüsselt über verschiedene Router weiterverschickt, sodass der ursprüngliche Absender nicht mehr erkennbar ist.

Auch wenn das anonyme Netz viele gute Zwecke bedient – es schützt politische Aktivisten und Journalisten in unsicheren Ländern und ermöglicht so überhaupt Kommunikation, es schützt die Privatsphäre aller Teilnehmer, es ermöglicht wirklich sichere Geschäftskommunikation, es transportiert geheime militärische Informationen – so tummeln sich doch viele Kriminelle im „Schmuddelnetz“. Hier kann man alles kaufen: Kreditkartennummern, Amazon-Accounts, PayPal-Konten und Codes für DHL-Packstationen, Falschgeld, Drogen, Waffen, Sex mit allem und jedem. Gruselig, wenn man sich die Möglichkeiten ausmalt.

Was ebenfalls geht: per Shodan digitale Fingerabdrücke von Maschinen zu suchen. Das Internet der Dinge ist sehr freigebig mit Informationen. Man kann darüber Daten auslesen, denn viele Systeme hängen, im Gegensatz zu anderen IT-Systemen, völlig ungeschützt am Netz. In Staunen versetzte die Zuschauer ein Live-Hack einer Tankstelle in Nordrhein-Westfalen. Füllstände konnten ausgelesen, Tanks entlüftet werden. Man erfuhr auch, wie viele Liter Benzin in den letzten Wochen zu welchem Preis getankt wurden. Und wahrscheinlich hätte man, mit der nötigen kriminellen Energie, noch viel mehr machen können.

Wie auf vielen Veranstaltungen wurde auch beim FI-TS-Forum freies wlan angeboten. Und damit demonstriert, wie jemand, der in dieses freie Netz eindringt, die Smartphones seiner Umgebung nach Informationen durchsuchen kann. Sehr praktisch: Apple gibt immer gleich die Klarnamen der Besitzer mit heraus. Ansonsten finden sich auf ungeschützten Smartphones zum Beispiel Kreditkartennnummern samt den letzten Transaktionen mit Datum und Betrag. Es ist erkenntlich, in welche Netze man sich eingewählt hat und wann. Eine junge Dame im Publikum war offenkundig reisefreudig – erst auf einem Kreuzfahrtschiff, dann mit einem Fernbus unterwegs. Da sie sich auch bei einer Uni eingeloggt hatte, war der Status „Studentin“ deutlich erkennbar.

Verschlüsselung ist also notwendig, wenn man sich vor Datendiebstahl schützen will. Und Vorsicht und Umsicht ist im Umgang mit Daten geboten – mit den eigenen, mit denen von Freunden, Kunden, Geschätfspartner. Eine Botschaft wurde auf dem Forum in allen Vorträgen übermittelt: Man kann sich nicht zu 100 Prozent vor Cyberangriffen schützen, man kann aber viel tun, um es schwerer zu machen. Und immer gut: ein Notfallplan für den Fall der (Über-)Fälle.

Montag, 14. März 2016

Sommerurlaub in Planung? - Lassen Sie sich nicht abzocken

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Beginn des Jahres planen und buchen die meisten Deutschen traditionell ihren Sommerurlaub. 

Wie der Spiegel und die Zeitschrift „Reise & Preise“ berichten, werden viele Urlauber jedoch beim Buchen von Reisen in Flugportalen wie expedia.de oder fluege.de übers Ohr gehauen.

In den Onlineportalen werden Urlaubern Reiserücktrittsversicherungen angeboten, die zwar wichtig, jedoch häufig doppelt so teuer sind wie die Preise direkt beim Versicherer. Selbst bei gleichen Preisen kürzen die Onlineportale bei einigen Versicherungen die Leistungen. Wir raten also dringend davon ab Versicherungen in den Flugportalen zu buchen.

Für Ihren Sommerurlaub sollten Sie Versicherungen vorher vergleichen. Mit dem unabhängigen Vergleichsportal Covomo können Sie Reiserücktrittsversicherungen verschiedenster Anbieter miteinander vergleichen und ohne Aufschläge buchen. Wir möchten Ihnen daher empfehlen den für Ihre Reise richtigen Tarif über einen Vergleich zu finden und so Geld zu sparen:



Generell empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, da eine im Voraus geplante Reise manchmal schnell abgesagt werden muss. Über Covomo finden Sie hier die günstigsten und leistungsstärksten Tarife. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Weiterhin wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Vorfreude auf Ihre nächste Reise.



Freitag, 29. Januar 2016

Beste Beratung - Diese 3 Banken schneiden beim Finanztest am besten ab

Nur die wenigsten Banken bieten wirklich gute Anlageberatung an. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Zeitschrift Finanztest von der Stiftung Warentest. Welche Kreditinstitute eine Ausnahme bilden - und wo es bei den schlechten Banken hapert.


Nur drei von 23 Finanzinstituten (~ 13%) bieten qualitativ hochwertige Anlageberatung. Das ergab eine Untersuchung der Stiftung Warentest. Zwei Institute wurden sogar als mangelhaft bewertet.

Die Aufgabe

Die Testkunden des Verbraucherschutzvereins besuchten jeweils mehrere Filialen von 23 Banken und Sparkassen. Sie stellten die Berater immer vor die gleiche Aufgabe: Ihnen eine Anlageempfehlung für 45.000 Euro zu geben. Die Laufzeit sollte zehn Jahre betragen, das Geld sollte bei Bedarf aber auch kurzfristig abgehoben werden können. Ein Teil des Geldes durfte in etwas riskantere Anlageformen fließen. Alle Testkunden gaben an, keine Erfahrung mit Aktien zu haben.

Das Ergebnis

Bei der Erfassung des Kundenstatus und der Risikoeinstufung schnitten fast alle Banken gut ab (nicht zuletzt wegen der standardisierten und computergestützten Auswertung). Bei der anschließenden (persönlichen) Produktempfehlung hingegen gab es deutliche Unterschiede zwischen den Finanzinstituten.

Frankfurter Volksbank, Sparda-Bank Berlin und Nassauische Sparkasse bieten beste Beratung

Keine einzige Bank war den Verbraucherschützern die Note „sehr gut“ wert. Am besten schnitten die Frankfurter Volksbank, die Sparda-Bank Berlin und die Nassauische Sparkasse ab - sie bekamen jeweils die Note „gut“. Die Mischung aus sicheren Renten-, Festgeldanlagen und Aktienfonds sowie das Kostenbewusstsein der Berater haben die Verbraucherschützer überzeugt. Außerdem empfahlen die Berater der drei Banken wunschgemäß Geldanlagen, die kurzfristig aufgelöst werden konnten.

Die großen Filialbanken wie die Commerzbank, Deutsche Bank und Targobank schnitten mit „befriedigend“ ab. Sparda-Bank München, Sparda-Bank Südwest, Deutsche Postbank, BW-Bank und Sparkasse Leipzig bekamen die Note „ausreichend“. Die Beratung der Hypovereinsbank und der Hannoverschen Volksbank bewerteten die Verbraucherschützer als „mangelhaft“.

[Quelle: Das Investment]

Mittwoch, 2. Dezember 2015

Energielabel für alte Heizungen wird Pflicht

Quelle: T-online.de

Ab Januar 2016 gilt auch für alte Heizungen Etikettenpflicht. 


Schon seit September 2015 müssen neue Heizungen und Warmwasserbereiter das Energielabel tragen. Die Label-Pflicht gilt für Gas-, Öl- und Stromheizungen, Heizungen auf Basis von Wärmepumpen sowie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Kombinationsheizungen mit integrierter Warmwasserbereitung. Auch reine Warmwassergeräte und -speicher sind betroffen. Nun werden auch die alten Kessel beim Endverbraucher damit versehen. 

Zuerst einmal die gute Nachricht: Mit neuen Kosten müssen Endverbraucher nicht rechnen. Sie müssen lediglich dulden, dass ein Fachmann sich die Heizungsanlage ansieht und das entsprechende Etikett anbringt.

Wer darf die Energielabel für alte Heizungen ausstellen?


Die neue Label-Pflicht wird in zwei Schritten eingeführt und gilt für alle Heizkessel, die über 15 Jahre alt sind. Ab 1. Januar 2016 dürfen Fachleute wie 

  • Heizungsinstallateure, 
  • Schornsteinfeger oder 
  • Energieberater 

die neuen Label anbringen. Ab 2017 sind dann die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Zuge der Feuerstättenschau alle noch verbliebenen Heizkessel zu etikettieren. Auch dafür fallen beim Endverbraucher keine Kosten an. Das soll die Akzeptanz gegenüber der Label-Pflicht erhöhen. Die Schornsteinfeger werden für ihren Aufwand vom Staat bezahlt.

Effizienzklassen von A+++ bis G


Wie man es von den Energielabeln für Haushaltsgeräte schon kennt, sind auf dem Etikett eine Farbskala und unterschiedliche Effizienzklassen zu sehen. Besonders sparsame Heizungen werden mit A+++ gekennzeichnet; besonders ineffiziente Anlagen werden der schlechtesten Klasse G zugeordnet. Schon bei der Ausstellung sollen die Verbraucher über mögliche Einsparungen, weiterführende Beratungsangebote und mögliche Fördermittel informiert werden. Das Label soll die Besitzer alter und ineffizienter Heizungen dazu bewegen, über einen Austausch oder einen Wechsel auf regenerativer Energiegewinnung nachzudenken.

Austauschpflicht für alte Heizungen bleibt unverändert


Streng abzugrenzen ist das Labeling von der Austauschpflicht alter Heizkessel gem. EnEV 2014. 
Ob sich der Austausch oder die Umrüstung auf Green Energy auch finanziell lohnt, ermitteln Verbraucher am besten im Zuge einer unabhängigen Energieberatung. Der Experte wird eine Rentabilitätsrechnung vornehmen und kann auch über den Heizungaustausch hinaus wichtige Tipps für mögliche Energie- und Kosteneinsparungen geben. Die Vor-Ort-Beratung durch einen Energieberater wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit bis zu 800 Euro bezuschusst.



Freitag, 20. November 2015

Infinus: Prozeß eröffnet

Erster Prozesstag


Darauf haben die Anleger der Infinus- und Future-Business-Gruppe lange gewartet. Vor ziemlich genau 2 Jahren gab es die Razzia gegen die Infinus-Gruppe (siehe unser Bericht vom 06.11.2013). Die führenden Köpfe wurden damals verhaftet, die Konten gesperrt und das Vermögen beschlagnahmt. Die Insolvenz der verschiedenen Firmen der Future-Business-Gruppe war unausweichlich. Nach zweijährigen Ermittlungen begann am 16.11.2015 der Prozess gegen den Gründer sowie 5 weitere Manager der Infinus- sowie Future-Business-Gruppe. Den Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug vorgeworfen. Die Angeklagten haben nach einem Schneeballsystem zehntausende Anleger um hunderte von Millionen Euro betrogen. Es gibt rund 22.000 geschädigte Anleger und mehr als 300 Millionen € Gesamtschaden!!!

Es bietet sich das gleiche Bild wie beim S&K-Prozess. Spielchen der Verteidiger gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Üblich - aber ob das der Sache dient ist fraglich. Der geschädigte Anleger muss sich doch bei solchen Spielchen regelrecht “vera...” vorkommen, wenn er sieht wie eine Staatsanwaltschaft und ein Gericht vorgeführt werden von denen, die ihm sein Geld "geklaut" haben. Natürlich dürfen Rechtsanwälte das, aber man fragt sich natürlich auch, was steckt hinter solch einem Vorgehen? - Nun, ganz einfach: man will die Staatsanwaltschaft und das Gericht “mürbe” machen, um eine Absprache über eine Strafe hinzubekommen. Absprachen sind meistens dann im Strafmaß günstiger als ein Urteil der Kammer. Mag sein, dass die Herren dann mit einer Strafe von unter 5 Jahren davonkommen, wo eigentlich zwischen 5 und 10 Jahren angemessen wären. Ob der geschädigte Anleger dafür noch Verständnis hat? - Wohl  eher nicht!!! Er weiß zwar, dass er kaum Geld zurück bekommt, aber für sein Rechtsempfinden will er eine gerechte Verurteilung haben. Das ist vollkommen nachvollziehbar. 

Für den S&K-Prozess interessiert sich kaum noch jemand, da alleine die Verlesung der Anklageschrift mehrere Prozesstage in Anspruch nahm. Das ist dann auf Dauer doch sehr ermüdend. 

Man fragt sich natürlich auch, woher haben die Angeklagten das Geld, solche teuren Verteidiger zu bezahlen? Nun, dazu etwas zu sagen wäre reine Spekulation. Aber darüber einmal intensiv nachzudenken, ist die Sache sicherlich wert.

(in enger Anlehnung an: https://www.diebewertung.de/2015-11-18/infinus-prozess-218788)

Weiterer Aktionismus der BaFin

Alle Direktinvestments werden prospektpflichtig

| Beteiligungen & Sachwerte | Top News von Prof. Dr. Klaus Bröker und Dr. Jürgen Machunsky



Der Gesetzgeber plant das soeben erst umfassend novellierte Vermögensanlagengesetz erneut zu ändern. Das zeigt ein aktueller Referentenentwurf. Die Rechtsanwälte Prof. Bröker und Dr. Machunsky zeigen, was auf Vermittler zukommt.


 Mit dem erst am 09.07.2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz (BGBl. vom 09.07.2015, Teil I Nr. 28, S. 1114 ff.) wurde das Vermögensanlagenrecht umfassend neu geregelt. Es wurde der Auffangtatbestand in § 2 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingefügt, nach dem auch sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen Vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, ausdrücklich als Vermögensanlagen eingestuft werden, deren öffentliches Angebot im Inland prospektpflichtig ist und für deren Vertrieb, sofern dieser nicht im Eigenvertrieb durch den Emittenten erfolgt, eine Erlaubnis entweder nach § 34f GewO oder nach dem KWG als Vermittler bzw gebundener Vermittler notwendig ist.

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, die die Worte „gewähren“ und „vermitteln“ gebrauchte, vertraten findige Emittenten und Vertriebe die Ansicht, dass immer dann, wenn lediglich eine Option, ein Rückkaufsrecht, ein Andienungsrecht oder ein wie auch immer geartetes Gestaltungsrecht im Vertrag über eine Beteiligung an einem Sachinvestment enthalten sei, es sich nicht um eine „Gewährung“ handele, da die Ausübung des Rechtes vom Willen des Emittenten oder des Kunden abhänge.

BaFin geht gegen Angebote vor


Mit dieser Argumentation wurde und werden viele sog. Sachinvestments in z. B. Palmöl, Teakholzplantagen, Containern, Goldbarren, Massagesesseln und anderen Wirtschaftsgütern angeboten. Gegen einige dieser Angebote ist inzwischen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Untersagungsverfügungen (Einstellung und Abwicklung des nach BaFin-Ansicht unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes) vorgegangen. Das Problem dabei ist, dass mit einem solchen repressiven Vorgehen, selbst bei wirtschaftlich ordentlich aufgestellten Betrieben, oft die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Anbieters oder Emittenten einher geht und die Anleger ihre in gutem Glauben getätigten Investments teilweise oder vollständig verlieren.

Damit hier in Zukunft von vornherein vorbeugend gehandelt werden kann, plant der Gesetzgeber, das soeben erst umfassend novellierte Vermögensanlagengesetz erneut zu ändern. Der soeben erschienene Referentenentwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz, mit dem eigentlich MiFID II, MiFIR und anderen EU-Richtlinien und Verordnungen zum 03.01.2017 umgesetzt werden sollen, enthält in Art. 10 des Referentenentwurfes den Vorschlag, § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG wie folgt zu ändern:

"Sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen."

Damit soll, so die Begründung im Referentenentwurf, sichergestellt werden, dass alle Formen von Direktinvestments in Sachgütern aller Art, als Beispiel wird die Beteiligung am Erwerb einzelner Container genannt, als Vermögensanlage erfasst werden. Es soll danach also nicht mehr auf den Willen des Anbieters, der Kunden oder eines Dritten beim Rückerwerb der Anlage ankommen.

Nach Art. 14 Abs. 4 des Referentenentwurfes soll diese Regelung zum 03.01.2017 in Kraft treten.

Das bedeutet nichts anderes, als dass spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Regelung alle Sachinvestments jeder Art, völlig unabhängig von ihrer jeweiligen konkreten rechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich als Vermögensanlage einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen und im Vertrieb dafür die Erlaubnis nach dem KWG als Vermittler oder als gebundener Vermittler oder nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler notwendig ist.

Für Emittenten bedeutet dies, dass sie, sofern nicht ohnehin in der vertraglichen Ausgestaltung ein verbotenes Einlagengeschäft gesehen werden kann, solche Sachinvestments nur noch bis Ende 2016 ohne BaFin-gebilligten, hinterlegten und veröffentlichten umfassenden Vermögensanlagenverkaufsprospekt anbieten können.

Für Vertriebe bedeutet dies, dass sie in Kürze keine Sachanlagen als Direktinvestments ohne umfassenden BaFin-gebilligten Prospekt mehr anbieten dürfen. Ohnehin haben derzeit Vertriebe, die solche Direktinvestments anbieten, schon jetzt sehr genau zu prüfen, ob sie nicht möglicherweise das verdeckte Einlagengeschäft betreiben, auch wenn sie solche Anlagen lediglich vermitteln und dafür eine Provision erhalten. Kritisch könnte dies unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Haftung nach § 823 BGB (z. B. wegen möglicher Beratungsfehler oder bei der Vermittlung wegen Verletzung des Auskunftsvertrages) und unter strafrechtlichen Aspekten (möglicherweise Beihilfe zu unerlaubten Bankgeschäften) zu sehen sein.

Für Anleger kann es ein Stück mehr Rechtssicherheit geben, da dann alle angebotenen Vermögensanlagen grundsätzlich prospektpflichtig sind. Ob das BaFin die Konsistenz und Wirtschaftlichkeit solcher Angebote dann prüfen wird, bleibt abzuwarten.

Ein weiterer Aspekt ist, dass für Anbieter, die die neuen Erfordernisse nicht erbringen können oder wollen, der Zufluss neuer Anlegergelder versiegt. Es bedarf keiner besonderen prophetischen Gabe, eine Reihe von Firmenpleiten in diesem Segment vorherzusagen. Anleger, die zum Beispiel in Holz oder Palmöl, in Container oder Sachwerte aller Art mit Rückkaufangeboten investiert haben, sollten sich Gedanken darüber machen, ob ein Ausstieg sinnvoll und möglich ist.

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Zehn häufige Irrtümer beim Sparen

Nicht nur Einsteiger können bei der Geldanlage viele Fehler machen.
Sind Immobilien wirklich eine Garantie für hohe Rendite? Kann ich mit einer Lebensversicherung sparen? Ich erkläre Ihnen, welche Stammtisch-Weisheiten rund ums Investieren so nicht stimmen.

"Aktien rechnen sich langfristig immer!" "Eine Immobilie ist die beste Altersvorsorge!" "Mein Sparbuch ist auf jeden Fall sicher!" – Gerade bei solch pauschalen Aussagen sollten Anleger skeptisch sein!!! Ich verfüge über 20 Jahre Branchenerfahrung im Bereich Baufinanzierungen, Kapitalanlagen und Altersvorsorge. Hier die zehn häufigsten Anleger-Irrtümer und Wege, wie Sparer sie umgehen:

1. Irrtum:  Aktien rechnen sich langfristig immer


Vergleicht man die durchschnittliche Rendite des DAX-Indizes nach zehn Jahren, so kommt man auf sehr unterschiedliche Ergebnisse. 1980 gekaufte Aktien ergaben nach zehn Jahren im Schnitt ein Plus von 13 Prozent. In den zehn Jahren nach 1998 ergab sich jedoch ein Verlust von durchschnittlich 0,4 Prozent im Jahr.

Die Aussage, man müsse nur lang genug abwarten, ist also schlichtweg falsch! In vergangenen Zeiten vor dem Börsen-Boom, der mit dem Platzen der Dotcom-Blase sein vorläufiges Ende fand, postulierten Investment-Gurus wie Warren Buffet oder Sir John Marks Templeton diese Weisheit, aber mehr im Hinblick auf ein breit gestreutes Aktienportfolio.
Beim Aktienhandel an der Börse ist es dagegen wichtig, den richtigen Zeitpunkt für den Ein- und den Ausstieg zu finden. Gelingt das nicht, ist die Dauer der Anlage kein Garant für Gewinne. Profis nutzen deshalb Derivate, um Aktienkäufe und -verkäufe gegen mögliche Verluste abzusichern. 

2. Irrtum:  Risiko zahlt sich für mich aus 


In der Regel lohnt sich Risiko nicht unbedingt, denn „Gier frisst Hirn“! Zwar steigt mit dem Risiko auch die Chance auf mehr Gewinn, aber auch der mögliche Verlust steigt. 
Die Mathematik lehrt uns: Eine Aktie, deren Preis beispielsweise um 50 Prozent sinkt, muss erst wieder um 100 Prozent steigen, damit Anleger ihren Ausgangswert erreichen.
Das zeigt, dass es wesentlich schwieriger ist einen Verlust zu kompensieren, als einen Gewinn zu "verspielen".

Wer es sich nicht leisten kann das investierte Geld zu verlieren und keine Spielernatur ist, sollte darauf verzichten. 

3. Irrtum:  Immobilien werfen immer gute Renditen ab


Der Großteil der Deutschen hält eine vermietete Immobilie für eine sichere Form der Vermögensanlage, die gute Erträge abwirft. Das stimmt so pauschal jedoch nicht. Für den Erfolg einer Immobilienanlage gibt es viele Faktoren: Zinssätze, Eigenkapitalquote, Tilgung, Zinsbindung und Mietertrag. Denn der Wert eines Hauses oder einer Wohnung muss standortbezogen ermittelt werden. Die Rechnung geht nur dann auf, wenn die Immobilie in einem Markt steht, in dem die Nachfrage langfristig steigt.
Wollen Verbraucher die Immobilie zeitlebens selbst bewohnen, so müssen immer noch die Kosten für Instandhaltung, Steuern und Versicherungen berücksichtigt werden.
Für alle Immobilienkäufer gilt: Zinsen auf diesem tiefen Niveau möglichst lange festschreiben.

4. Irrtum:  Gold kaufen bringt mir nichts


Es ist richtig: Gold erwirtschaftet unmittelbar keine Rendite. Aber: Als langfristiges Wertaufbewahrungsmittel und zur Bildung verfüg- und vererbbaren Eigentums ist Gold, neben Diamanten, bestens geeignet! Allen Auf- und Abschwüngen der Wirtschaft zum Trotz büßt es langfristig nichts von seinem Wert ein. Der Preis schwankt zwar, die Kaufkraft bleibt im Mittel jedoch nahezu konstant.
Diamanten haben den Vorteil, dass sie preislich nicht börsenabhängig sind, einfacher transportiert werden können und mit entsprechendem Zertifikat leichter handelbar sind.

5. Irrtum:  Versicherungen und Bausparverträge eignen sich gut zum Sparen


Dieser Irrglaube entstand vermutlich, weil diese Produkte von Banken und Sparkassen häufig angeboten werden.
Die klassische Kapitallebensversicherung kann geradezu als Lieblingsfinanzprodukt der Deutschen bezeichnet werden. Aber: Sparen und Versichern sollten lieber nicht in einem Produkt kombiniert werden, denn Lebens- und Rentenversicherungen beinhalten meist hohe Kosten und Vertriebsprovisionen, die zum großen Teil in den ersten fünf Jahren vom Beitreg einbehalten werden. Außerdem ist die Durchschnittsverzinsung bei diesen starren Produkten sehr gering.
Zudem laufen die Verträge i. d. R. sehr lange und Studien zufolge kündigen über 70 Prozent der Verbraucher die Lebensversicherung vor Ablauf. Wer früher an sein Geld will, muss mit hohen Abschlägen und Steuerzahlungen rechnen.

Auch bei Bausparverträgen sollte man genauer hinschauen: Häufig lohnen sich diese tatsächlich nur bei einem konkreten Bauvorhaben oder der Planung eines Hauskaufs.

6. Irrtum:  Zu viel sparen geht doch gar nicht


Man könnte meinen, zu viel sparen sei gar nicht möglich, doch auch das ist ein Irrtum: Wenn Sparer zwar monatlich Geld zur Seite legen, dafür aber regelmäßig in den Dispo rutschen, dann lohnt sich das Sparen nicht. Denn die Dispozinsen sind in der Regel weitaus höher als die Guthabenzinsen von Sparverträgen.

Besser: Überschüssiges Geld eventuell auf ein Tagesgeldkonto legen oder zur vorzeitigen Tilgung eines Kredites nutzen!

7. Irrtum:  Bei der Hausbank erhalte ich maßgeschneiderte Angebote


Banken und Sparkassen bieten manchmal eine erstaunliche Fülle von Sparprodukten an. Was Verbraucher oft nicht bedenken ist, dass sie sich beim Geldinstitut weniger in einem Beratungs- als viel mehr in einem Verkaufsgespräch befinden. Bankangestellte haben meistens restriktive Zielvorgaben, welche Produkte sie verkaufen müssen.
Je nach verkauftem Sparprodukt gehen Provision und Gebühren an die Bank. Das bedeutet nicht, dass Bankangebote grundsätzlich schlecht sind, jedoch sollten sich Sparer das vorstehend gesagte lediglich klar machen, Angebote skeptisch betrachten und im Zweifel eine zweite Meinung einholen.

8. Irrtum:  Unabhängige Finanzvermittler sind tatsächlich unabhängig


Von echter Unabhängigkeit kann auch hier keine Rede sein! Die Finanzberater haben zwar Spar- und Finanzprodukte verschiedener Anbieter im Portfolio, doch sie leben in der Regel von der Provision. Unterschieden werden muss hier zwischen verschiedenen Arten von Vermittlern:

  • der Versicherungs- oder Finanzmakler, der per Gesetz seinem Mandanten verpflichtet ist und für seine ordnungsgemäße Beratung haftet 
  • der gebundene Vermittler (früher auch Agent oder Mehrfachvertreter), der seinem/seinen Produktgeber/n verpflichtet ist   und der
  • Honorarberater (oder Versicherungsberater), der eine vergleichbare Stellung wie der Makler einnimmt.
Die beiden ersteren Gruppen beziehen ihr Einkommen aus Provisionen von verkauften Produkten, letzterer muss per Honorarvereinbarung separat bezahlt werden. Allein daran kann der Verbraucher schon die unterschiedlichen Interessenslagen und mögliche Schwachpunkte in der Beratung und/oder im Produktverkauf erkennen.

Vorsicht bei Vertrieben! Hier ist oft das Vertriebsunternehmen der Makler, die "unabhängigen" Repräsentanten (oder Direktoren oder Manager ...) aber indirekt weisungsgebunden (siehe Banken).

Verbraucher, denen das bewusst ist, haben schon viel gewonnen. Sie sollten mehrere Angebote einholen und vergleichen!

9. Irrtum:  Banksparpläne lohnen sich nicht für mich


Auch Banksparpläne stecken im allgemeinen Zinstief. Es gibt jedoch auch Angebote mit knapp drei Prozent Zinsen. Dies kann eine sichere und lohnende Geldanlage sein, allerdings nur, wenn Verbraucher auch tatsächlich die vereinbarte Laufzeit durchhalten. Wer früher an sein Geld will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Legen Sparer aber eine kleinere Summe, beispielsweise 100 Euro monatlich, zur Seite und bleiben dabei, werden sie immerhin mit geringen Kosten bzw. Gebühren belohnt.

10. Irrtum:  Mein Sparbuch ist auf jeden Fall sicher


Zwar heißt es von Regierungsseite, die Spareinlagen der Deutschen seien sicher. Doch das ist nicht unbedingt so! 
Es gibt keinen Rechtsanspruch an den Staat, dass das Geld der Bürger bei einer Bankenpleite garantiert ist. Die sogenannten Sicherungsfonds sind privatwirtschaftliche Einrichtungen der Bankenverbände und können nur einzelne Ausfälle abdecken! Außerdem ist das Ersparte der Inflation ausgesetzt.



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