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Mittwoch, 23. März 2016

Das Urteil hat enorme Auswirkungen

Anleger in Deutschland, die in ausländische Investmentfonds investieren, können künftig eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.


Der Gesetzgeber fordert von Investmentfonds die Bekanntgabe von Pflichtangaben. Kamen sie der Veröffentlichung der Angaben im Bundesanzeiger nicht nach, wurde bei Anlegern bisher eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vorgenommen. Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult und Dr. Moritz J. Mühling LL.M. legten dagegen Revision ein.

Frage: Im Sommer 2012 haben Sie für eine Anlegerin Revision gegen die sogenannte Pauschalbesteuerung bei intransparenten Fonds eingelegt. Was hat es damit auf sich und wieso sind Sie dagegen vorgegangen? 

Christoph Regierer: Die Anlegerin war 2004 in US-amerikanische Investmentfonds investiert.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) müssen Investmentfonds in erheblichem Umfang bestimmte Steuerdaten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erfüllen Investmentfonds diese Veröffentlichungspflichten entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, fallen sie unter den Begriff intransparente Fonds und es kommt die regelmäßig nachteilige Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG zum Tragen. Für die Anlegerin haben wir Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, weil wir in Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungs-rechtlicher Grundrechte erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG hatten. Zudem bestand für die Anlegerin die missliche Lage, dass der Fiskus ihre Besteuerung allein vom Verhalten des Fonds abhängig gemacht und ihr keine Einflussmöglichkeit gewährt hat.

Frage: Wie funktionieren die investmentsteuerliche Regelbesteuerung und die pauschale Besteuerung nach § 6 InvStG im Detail?

Christoph Regierer: Erfüllen Investmentfonds die vorgeschriebenen Veröffentlichungsanforderungen vollständig und fristgerecht (sog. transparente Fonds), weist die Besteuerung ihrer Anleger keine Besonderheit auf: In der Regel versteuern Anleger die tatsächlichen Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne. Bei intransparenten Fonds dagegen gelten als steuerliche Bemessungsgrundlage die Ausschüttungen auf die Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil ergibt. Mindestens sind aber sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises als Erträge anzusetzen. Diese Rechtsfolge galt bisher pauschal. Das bedeutet, dass Anleger keine Möglichkeit hatten, dieser Besteuerung zu entgehen und ggf. geringere Erträge nachzuweisen. Der Fiskus hat den Anleger von jeglicher Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen, obwohl ihn die Steuerfolgen treffen.

Frage: Sie sind in Revision gegangen, welche Vorgeschichte hat der Streitfall? 

Christoph Regierer: Das Verfahren der Anlegerin vor dem Finanzgericht war damals von einem Berufskollegen geführt worden. Wir haben nach der erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof übernommen.

Frage: Wie ist das Urteil ausgefallen? Und wie wurde es begründet?

Christoph Regierer: Das BFH-Urteil ist zu Gunsten unserer Mandantin ausgefallen. Das Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wurde damit aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die EuGH-Entscheidung in Sachen van Caster und van Caster (Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014) aufgegriffen und die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG aufgeweicht. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits im Oktober 2014, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstößt. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten. Überdies entschied der Bundesfinanzhof, dass die StandStill-Klausel Art. 57 Abs. 1 EG (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung auf den § 6 InvStG hat. Die StandStill-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfälle fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt. Für die Vorgängerregelung des § 6 InvStG, dem § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, hatte der EuGH am 21. Mai 2015 in seiner Entscheidung Wagner-Raith (Urteil C-560/13) die Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel bejaht. Der Bundesfinanzhof begründete die Nichtanwendung damit, dass das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheide.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Urteil und was bedeutet es konkret für Ihre Klägerin und in Deutschland lebende Anleger, die in ausländische Fonds investieren?

Christoph Regierer: Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, weil nun der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Finanzverwaltung hat zwar bereits mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das EuGH-Urteil van Caster und van Caster reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst - anstelle des Fonds - erforderliche Nachweise zu erbringen, damit eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in Anbetracht der EuGH-Entscheidung Wagner-Raith den Anwendungsbereich dieser Lockerung stark eingeschränkt, indem es die individuelle Nachweismöglichkeit nur bei Investitionen von Anlegern in intransparente Fonds mit Sitz in der EU und dem EWR zuließ. Für unsere Klägerin bedeutete diese Einschränkung weiterhin eine Pauschalbesteuerung. Diese hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Entgegen dem BMF-Schreiben können nun auch Anleger, die in intransparente US-Fonds investieren, durch individuellen Nachweis eine Pauschalbesteuerung vermeiden.

Frage: Was muss ich als ein solcher Anleger jetzt beachten? Wie kann ich das Urteil umsetzen?

Christoph Regierer: Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2015 kann der Anleger nun den individuellen Nachweis zur Besteuerungsgrundlage aus intransparenten Investmentfonds erbringen. Dieser Nachweis wird im Einzelfall leider mit erheblichen Kosten verbunden sein, da die Informationsgrundlagen, die das BMF-Schreiben voraussetzt, für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erschlossen werden kann. So wird der Anleger sich an seinen Fonds wenden müssen, um bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Es hängt sicherlich vom Einzelfall ab, mit welcher Bereitwilligkeit ein intransparenter ausländischer Fonds darauf reagieren wird.

Frage: Wie konnte man intransparente Fonds bisher überhaupt erkennen?

Christoph Regierer: Intransparente Fonds erfüllen die Publizitätspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht. Ein Anleger kann bei der Investition in einen Fonds nicht per se erkennen, ob der Fonds über die Fondslaufzeit den investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften stets nachkommen wird oder nicht. In der Praxis werden Fonds, die Anleger in Deutschland adressieren, regelmäßig die investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften erfüllen. Hingegen werden ausländische Fonds, die nur „zufällig“ von deutschen Anlegern gezeichnet werden, den notwendigen investmentsteuerlichen Compliance-Aufwand scheuen. Für den Anleger wird in der Regel der Steuerteil des Prospekts oder des Private Placement Memorandums – wenn vorhanden – Aufschluss über die steuerliche Behandlung und die Ausrichtung des Fonds geben.

Das Interview führte Teresa Laukötter von Fundresearch

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