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Freitag, 16. Dezember 2016

10 Eigenschaften die Sie erfolgreich machen (können)

Warum sind gewisse Menschen erfolgreich und andere nicht? Weil sie über bestimmte Eigenschaften verfügen, welche den Erfolg begünstigen. Klar braucht es im Leben auch immer ein bisschen Glück, denn manchmal erreicht man sein Ziel nicht, obwohl man sein Bestes gegeben hat. Die Kunst ist also nicht, nicht hinzufallen, sondern wie Winston Churchill schon gesagt hat: Einmal mehr aufzustehen als hinzufallen! 😉
Die folgenden Persönlichkeitsmerkmale helfen Ihnen, im Leben und mit Social Media erfolgreich zu werden:
  • Willensstark: Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe (Willy Meurer)
  • Veränderungsbereit: Das einzige Beständige ist der Wandel (Heraklit von Ephesos)
  • Lernfähig – und willig: Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit (Carl Josef Neckermann)
  • Investitionsbereit: Wer sät, der erntet (Galater 6.7) – von Nichts kommt Nichts (Lukrez)
  • Zielorientiert: Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert, geht immer noch schneller als der, der ohne Ziel herumirrt (Gotthold Ephraim Lessing)
  • Authentisch: Authentizität schafft Vertrauen, deshalb zeigen Sie sich den Menschen, wie Sie sind!
  • Kritikfähig: Nicht jeder mag Sie oder das, was Sie tun – wichtig ist, was Sie von sich denken. Konstruktive Kritik ist jedoch auch eine wunderbare Gelegenheit blinde Flecken zu entdecken und damit eine bessere Version Ihrer selbst zu erschaffen
  • Empathisch: Wer sich in sein Gegenüber hineinversetzen und auf dessen Bedürfnisse eingehen kann, gewinnt nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Vertrauen
  • Diszipliniert: Ohne Fleiss kein Preis – Erfolg kommt nicht über Nacht
  • Reflektiert: Manchmal sieht man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr, deshalb ist es wichtig, dass Sie sich hin und wieder fragen, was Sie Ihrem Ziel nähergebracht hat und was nicht
Wenn Sie über diese Eigenschaften verfügen, stehen Ihre Chancen gut, mit Social Media erfolgreich zu werden

Donnerstag, 13. Oktober 2016

Ausschüttungen können nicht zurückgefordert werden!!!

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.

Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.

So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.

Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.

Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner

nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de

Mittwoch, 29. Juni 2016

32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Auszug)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmSchG)

Abschnitt 3

Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen


§ 7 Betrieb in Wohngebieten


(1) In

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, 
  • Kleinsiedlungsgebieten, 
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen, 
  • Kur- und Klinikgebieten und 
  • Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie 
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

dürfen im Freien

1.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler [Anm. d. Red.]) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden (d. h. der Einsatz ist nur werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. [Anm. d. Red.]) ,
es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.


Hinweis: 

Freitag, 17. Juni 2016

Zahl der Pflegebedürftigen steigt stärker als erwartet

Ohne Hilfe werden in Deutschland künftig immer weniger Menschen auskommen können. Die Zahl der Bedürftigen steigt stärker als bisher vorausgesagt.
Quelle: Barmer GEK
Im Jahr 2060 benötigen voraussichtlich 4,5 Millionen Menschen professionelle Pflege. Das prognostiziert die Krankenkasse Barmer GEK in ihrem Pflegereport 2015. Nach den neuen Schätzungen sind das 225.000 Menschen mehr als bislang angenommen.

Gleichzeitig zeigt die Studie, dass der Anteil hochbetagter Pflegebedürftiger aufgrund höherer Lebenserwartung drastisch wachsen wird.

  • 60 % der pflegebedürftigen Männer und 
  • 70 % der Frauen werden im Jahr 2060 85 Jahre und älter sein! 

Zum Vergleich: Heute liegen diese Werte für Männer bei 30 %, für Frauen bei 50 Prozent.

Gleichzeitig steigt somit auch die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen drastisch an!!!

Schon derzeit steht nicht ausreichend Wohnraum für vollstationäre Pflege zur Verfügung und viele müssen auf die teure und oft mangelhafte ambulante Vollzeitpflege ausweichen. Dies bedeutet immer auch eine höhere Belastung der nächsten Angehörigen.

Trotz stärkerer Bemühungen der Immobilienwirtschaft um die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Pflegeimmobilien, wird die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen das Angebot auch zukünftig übertreffen.
Bedarf an Wohnfläche in Pflegeheimen (in 1.000 m²)
Quelle: Statista (Prognose 2010-2050)

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Was liegt da näher, als bereits jetzt vorzusorgen?


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Profitieren Sie später (bei Pflegebedürftigkeit) von Ihrem Immobilienengagement, indem Sie von Ihrem Vorbelegungsrecht Gebrauch machen können. - Oder Sie bezahlen mit diesen Mieteinnahmen eine andere Unterkunft Ihrer Wahl.

Hier die Vorteile im Überblick:


  • Vorbelegungsrecht bei Pflegebedürftigkeit 
  • 20 – 25 Jahres Mietvertrag inkl. Indexierung/Staffelmiete und Verlängerungsoption
  • Sichere Miete vom Betreiber auch bei Leerstand der Wohneinheit
  • Sehr gute Mietrendite von 4,2 % bis über 5,7 %  bezogen auf den Kaufpreis
  • Professionelle Verwaltung  
  • Steuerliche Vorteile durch Abschreibungen 


Für weitere Informationen steht Ihnen die Makleragentur Voss zur Verfügung und hilft auch gerne bei einer eventuellen Finanzierung.






Mittwoch, 13. April 2016


Sechs Tipps für erfolgreiches E-Mail-Marketing


Der Sinn und Zweck eines guten E-Mail-Marketings besteht darin, dass die Empfänger Ihrer E-Mails auf die in den E-Mails enthaltenen Links klicken. Sie wollen sich als Website-Betreiber in die komfortable Lage versetzen, den berühmten „Traffic auf Knopfdruck“ zu erzeugen. Richtig angewendetes E-Mail-Marketing ist eine hochwertige und darüber hinaus auch absolut krisensichere Besucherquelle. Das bedeutet, dass die Zahl der Klicks aus Ihrem E-Mail-Marketing möglichst groß sein sollte.


Aber wie sollten Sie Ihr E-Mail-Marketing aufbauen, um die damit erreichte Zahl von Klicks zu maximieren? Im Internet gibt es viele „Geld im Netz“-Websites. Vor allem auf denjenigen dieser Sites, die im englischsprachigen Raum angesiedelt sind, werden Sie hierzu immer wieder den folgenden Satz lesen: „The money is in the list“ – das Geld steckt in der Liste. Soll heißen: Je größer die Liste, desto höher die Umsätze.


Mario Wolosz, der Gründer des E-Mail-Marketing-Dienstleisters Klick-Tipp, hat hierzu eine ganz andere Meinung. Zitat: „Das Geld steckt nicht in der Liste. Wäre das der Fall, dann wären Spammer steinreich. Der Schlüssel liegt vielmehr in der persönlichen Beziehung, die Sie zu den Personen in Ihrem virtuellen Kontaktnetzwerk, das heißt auf Ihrer E-Mail-Liste, aufgebaut haben. Diesen Personen müssen Sie einen echten Mehrwert liefern, der zur Lösung eines Problems beiträgt, das ihnen auf den Nägeln brennt.“


Lassen Sie sich vor allem die letzten beiden Sätze auf der Zunge zergehen. Es kommt nicht auf die Größe der Liste an, sondern auf das Verhältnis, das Sie zu Ihren Abonnenten aufbauen. Wow!


In dem folgenden Lehrvideo stellt Ihnen Mario Wolosz sechs Tipps vor. Wenn Sie diese Tipps beherzigen, dann wird es Ihnen gelingen, zu den Personen auf Ihrer E-Mail-Liste eine vertrauensvolle persönliche Beziehung aufzubauen. Mario Wolosz diskutiert dieses Thema mit Matthias Brandmüller vor der wunderschönen Kulisse des Praia Mole in Florianópolis im Süden Brasiliens.


Klicken Sie auf den Play-Button, um das Video abzuspielen:




Leider ließen sich bei der Aufnahme Hintergrundgeräusche nicht vermeiden. Damit Sie der Videodarstellung trotzdem bequem folgen und die dargestellten Inhalte für Ihr E-Mail-Marketing nutzen können, habe ich das Video schriftlich zusammengefasst.


(1) Formulieren Sie Ihre E-Mails so, als würden Sie Ihrem Lieblingskunden schreiben.

Verfassen Sie kurze, knackige E-Mails. Fügen Sie den Link zu Ihrer Landing-Page gleich am Anfang der E-Mail ein, damit der Leser nicht scrollen muss, um den Link zu sehen. Bringen Sie Ihre Botschaft in maximal sieben Sätzen unter, ähnlich wie bei einer Kleinanzeige.


(2) Schlichtheit und Einfachheit bringen die meisten Klicks ein.

Vermeiden Sie bunte Newsletter-Templates. Zahlreiche Splittests haben gezeigt, dass E-Mails ohne jegliche Formatierung die meisten Klicks erbringen. Denken Sie immer daran: Würden Sie Ihrem Lieblingskunden eine E-Mail in einem professionell gestalteten Newsletter-Template schicken? Gutes E-Mail-Marketing beschränkt sich auf das Wesentliche!


(3) Eine Handlungsanweisung pro E-Mail muss genügen.

Geben Sie in einer E-Mail immer nur eine eindeutige, glasklare Handlungsanweisung. Sie wollen, dass Ihre Empfänger auf einen Link klicken? Dann sollte Ihre Handlungsanweisung nur aus der Aufforderung bestehen, auf den betreffenden Link zu klicken.


(4) Sichern Sie die Lesbarkeit Ihrer E-Mail durch Zeilenumbrüche nach 68 Zeichen.

Umbrechen Sie den Text Ihrer E-Mails stets nach jeweils 68 Zeichen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mails in allen E-Mail-Clients Zeile für Zeile korrekt angezeigt werden.


Bei Klick-Tipp finden Sie übrigens direkt über dem Texteingabefeld einen Link, mit dem Sie Zeilenumbrüche im gesamten E-Mail-Text nach jeweils 68 Zeichen vornehmen können. Ein Klick genügt, und die Zeilen werden in der gewünschten Weise umbrochen.


(5) Verzichten Sie auf Personalisierung.

Warum, das erfahren Sie im Detail in diesem YouTube-Video.


(6) Verschicken Sie Ihre Newsletter nicht von einer no-reply@- oder einer keine-antwort@-E-Mail-Adresse.

Ziehen wir noch einmal die Analogie zu einer E-Mail, die Sie von Ihrem Lieblingskunden bekommen. Würde Ihr Lieblingskunde Ihnen eine E-Mail schicken und dabei eine „keine-antwort@-E-Mail-Adresse“ verwenden?


Wenn Sie Klick-Tipp verwenden, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Jeder Kunde bekommt bei Klick-Tipp eine persönliche Klick-Tipp-E-Mail-Adresse. Alle Autoresponder und alle Newsletter, die Sie mit Klick-Tipp versenden, werden unter Verwendung Ihrer persönlichen Klick-Tipp-E-Mail-Adresse zugestellt. Antworten der Empfänger Ihrer E-Mails leitet Klick-Tipp postwendend an die in Ihrem Benutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse weiter.


Besuchen Sie die Website von Klick-Tipp und informieren Sie sich darüber, wie Sie über das Internet effektiv neue Kunden gewinnen können!


Tags: E-Mail-Marketing, Emailmarketing Software, Newsletter

Samstag, 2. April 2016

BUNDESBANK MUSS ZERSTÖRTE BANKNOTEN ERSETZEN

Bild: © NathalieVanBergen / fotolia.com
31 MÄRZ, 2016
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete mit seinem Urteil, das den Beteiligten des Verfahrens am 24. März 2016 zugestellt wurde, die Deutsche Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro.

Was war geschehen? Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte die Banknoten mutmaßlich Ende 2013/Anfang 2014, selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischenzeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden war, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.

Zur Klage

Die dagegen im Namen der Klägerin von ihrer Enkelin und Betreuerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zum Ersatz der zerstörten Banknoten wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Juli 2014 ab. Die Klägerin ging gegen das Urteil in Berufung und war erfolgreich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Deutsche Bundesbank zum Ersatz der Banknoten.

Zur Urteilsbegründung

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf: nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, jedoch bestünden ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro,Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände gehe der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme aus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Aktenzeichen: 6 A 682/15

Quelle: http://www.experten.de/

Freitag, 25. März 2016

GfK-Studie - Finanzbildung: Jeder 2. fordert mehr Unterricht

Das Thema Finanzbildung spaltet die Nation: Während die eine Hälfte damit in Ruhe gelassen werden möchte, will die andere Hälfte mehr wissen und fordert mehr Unterricht. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag des Finanzvermittlers AVL. Vor allem Altersvorsorge und Förder-Möglichkeiten sind gefragt.

"Ich bin fast 18 und habe keine Ahnung von Steuern, Miete und Versicherungen. Aber ich kann eine Gedichtanalyse schreiben": Diese Twitter-Kurznachricht einer 17-Jährigen machte im vergangenen Jahr Furore im Internet. Ein Einzelfall - oder sehen viele Deutsche Defizite bei der Finanzbildung und wollen lieber Finanzkunde statt Erdkunde? Was wollen sie konkret zu Finanzen wissen? Diesen Fragen ging die GfK-Studie nach und sprach dafür mit 1.088 Menschen ab 14 Jahren.

Top 5 Finanzbildung: Altersvorsorge vorn

Die Mehrheit (55 Prozent) gab an, sich für Finanzen zu interessieren, und zwar mit folgender Gewichtung:







Thema Prozent*

1 Altersvorsorge 33,4

2 Geldanlage 24,6

3 Private Versicherungen 24,4

4 Gesetzliche Versicherungen 19,5

5 Immobilien 14,4

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Hingegen erklärten 44 Prozent, sie hätten generell kein Interesse an Finanzen, also knapp die Hälfte der von der GfK befragten Menschen. Besonders groß, mit 87 Prozent, ist das Desinteresse demnach bei den 14- bis 19-jährigen. War also der viel diskutierte Twitter-Ruf nach mehr Finanzbildung doch eher eine Ausnahme? "Nicht unbedingt", meint AVL-Chef Uwe Lange. "Wenn sich junge Leute dem Erwachsenenalter nähern, steigt das Finanz-Interesse sprunghaft. Das lässt sich an der nachfolgenden Altersgruppe erkennen, die der 19- bis 29-jährigen." Bei ihnen liegt das Finanzthemen-Interesse schon leicht über dem Schnitt. Weit überdurchschnittlich ist es bei den 40- bis 49-jährigen.

Top 5 Finanz-Aspekte: Förderungen vor Chancen und Kosten







Aspekt Prozent*

1 Förderungen 62,1

2 Chancen 48,8

3 Kosten 47,0

4 Risiken 39,1

5 Ethik 25,7

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Förderungen, also Zulagen, Prämien und Steuervorteile, sind mit Abstand der gefragteste Aspekt bei Finanzbildung. Größere Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt es dabei nicht. Das gleiche trifft auf Kosten zu, womit z.B. Provisionen gemeint sind. Bei Risiken (z.B. Kursverluste) sehen Männer indes laut GfK-Umfrage deutlich mehr Aufklärungsbedarf als Frauen. "Das könnte damit zu tun haben, dass Männer eher bereit sind, Risiken einzugehen, aber diese Risiken auch kennen wollen", meint Studien-Initiator Uwe Lange mit Blick auf das Anlageverhalten der über 45.000 AVL-Kunden.

Beamte besonders für Bildungsangebote

Ein eindeutiges Votum für mehr Finanzwissen-Vermittlung kam von jenen, die sich für Finanzen interessieren: 84 Prozent fordern mehr Bildungsangebote, weit überdurchschnittlich die Beamten (100 Prozent). "Unterm Strich lässt sich daher sagen, dass jeder zweite Deutsche mehr Finanzbildung will. Da muss in unserer Bildungspolitik endlich etwas passieren", so Uwe Lange. "Eine Gedichtanalyse sollte natürlich weiterhin zum Schulstoff gehören – mindestens genauso wichtig ist es aber, über die eigenen Finanzen Bescheid zu wissen, um eigenverantwortlich agieren zu können."

Infografik Finanzbildung


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Mittwoch, 23. März 2016

Vorsicht beim Offenlegen der gesamten Krankenakte

Author: Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Versicherungsnehmer unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wird dagegen verstoßen ergeben sich für den Versicherer Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten. Daher sind Gesundheitsfragen im Rahmen einer Antragsprüfung stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Die gesamte Krankenakte dem Versicherer offenzulegen, sollte aber gut überlegt sein.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein potenzieller Versicherungsnehmer mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung (beispielsweise Krankheitskostenvollversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) seine Krankenakte beim Versicherer einreicht, obwohl dieser im Rahmen der Risikoprüfung nur nach Vorerkrankungen der letzten Jahre fragt. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherer bei einer zeitlich begrenzten Rückfrage berechtigt ist, die ihm darüber hinaus vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Antragsprüfung zu berücksichtigen.


Gesetzliche Grundlage


Wenn Versicherer in Antragsformularen nach Vorerkrankungen etc., beispielsweise während der letzten fünf Jahre, gerechnet ab Antragstellung, fragen, so trägt dies der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 3 S. 1 VVG Rechnung, wonach die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erlöschen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist Versicherungsfälle eingetreten sind. Für den Fall eines vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens wird diese Frist gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 VVG auf zehn Jahre verlängert. Regelmäßig kommt es daher vor, dass ein Fünf-Jahres-Zeitraum und ein Zehn-Jahres-Zeitraum im Rahmen der Antragsfragen abgefragt werden. So werden zum Beispiel stationäre Aufenthalte und damit einhergehende Behandlungen häufig über einen Zehn-Jahres-Zeitraum abgefragt.


Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags ist noch nicht schutzwürdig


Von der Frage, ob ein Versicherer im Rahmen einer Leistungsprüfung berechtigt ist, Vorerkrankungen zu berücksichtigen, die außerhalb des abgefragten Zeitraums liegen, ist aber die Beantwortung der Frage zu trennen, ob der Versicherer auch im Rahmen der Antragsprüfung bezüglich der abgefragten Zeiträume limitiert ist. Das ist nicht der Fall, da der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags grundsätzlich noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat. Es steht ihm frei, die Fragen des Antragsformulars wahrheitsgemäß zu beantworten oder dem Versicherer darüber hinausgehende Umstände, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, mitzuteilen. Teilt er sie aber mit, dann kann der Versicherer auf Basis der ihm ungefragt mitgeteilten Informationen auch Konsequenzen für die Frage ziehen, ob der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages angenommen werden soll oder nicht.


Versicherer darf alle Informationen berücksichtigen


So ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Erkrankung, die häufig zu einer Berufsunfähigkeit führt, während des abgefragten Fünf-Jahres-Zeitraums nicht behandelt worden ist, davor aber sehr engmaschig, und der Versicherer im Rahmen der Antragsprüfung deshalb von dem Abschluss eines Versicherungsvertrags absieht, weil ihm das Risiko, dass der Versicherungsnehmer wieder erkrankt, zu hoch erscheint. Die ihm ungefragt vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragsprüfung mitgeteilten Umstände darf der Versicherer deshalb durchaus im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen, ob er den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags annehmen will oder nicht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2016, Seite 50.

Anmerkung:

Die Vorlage eines Auszugs der Patientenakte ist generell empfehlenswert, jedoch sollte dabei peinlichst genau darauf geachtet werden nicht mehr Informationen als gefordert zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil hat enorme Auswirkungen

Anleger in Deutschland, die in ausländische Investmentfonds investieren, können künftig eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.


Der Gesetzgeber fordert von Investmentfonds die Bekanntgabe von Pflichtangaben. Kamen sie der Veröffentlichung der Angaben im Bundesanzeiger nicht nach, wurde bei Anlegern bisher eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vorgenommen. Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult und Dr. Moritz J. Mühling LL.M. legten dagegen Revision ein.

Frage: Im Sommer 2012 haben Sie für eine Anlegerin Revision gegen die sogenannte Pauschalbesteuerung bei intransparenten Fonds eingelegt. Was hat es damit auf sich und wieso sind Sie dagegen vorgegangen? 

Christoph Regierer: Die Anlegerin war 2004 in US-amerikanische Investmentfonds investiert.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) müssen Investmentfonds in erheblichem Umfang bestimmte Steuerdaten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erfüllen Investmentfonds diese Veröffentlichungspflichten entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, fallen sie unter den Begriff intransparente Fonds und es kommt die regelmäßig nachteilige Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG zum Tragen. Für die Anlegerin haben wir Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, weil wir in Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungs-rechtlicher Grundrechte erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG hatten. Zudem bestand für die Anlegerin die missliche Lage, dass der Fiskus ihre Besteuerung allein vom Verhalten des Fonds abhängig gemacht und ihr keine Einflussmöglichkeit gewährt hat.

Frage: Wie funktionieren die investmentsteuerliche Regelbesteuerung und die pauschale Besteuerung nach § 6 InvStG im Detail?

Christoph Regierer: Erfüllen Investmentfonds die vorgeschriebenen Veröffentlichungsanforderungen vollständig und fristgerecht (sog. transparente Fonds), weist die Besteuerung ihrer Anleger keine Besonderheit auf: In der Regel versteuern Anleger die tatsächlichen Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne. Bei intransparenten Fonds dagegen gelten als steuerliche Bemessungsgrundlage die Ausschüttungen auf die Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil ergibt. Mindestens sind aber sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises als Erträge anzusetzen. Diese Rechtsfolge galt bisher pauschal. Das bedeutet, dass Anleger keine Möglichkeit hatten, dieser Besteuerung zu entgehen und ggf. geringere Erträge nachzuweisen. Der Fiskus hat den Anleger von jeglicher Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen, obwohl ihn die Steuerfolgen treffen.

Frage: Sie sind in Revision gegangen, welche Vorgeschichte hat der Streitfall? 

Christoph Regierer: Das Verfahren der Anlegerin vor dem Finanzgericht war damals von einem Berufskollegen geführt worden. Wir haben nach der erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof übernommen.

Frage: Wie ist das Urteil ausgefallen? Und wie wurde es begründet?

Christoph Regierer: Das BFH-Urteil ist zu Gunsten unserer Mandantin ausgefallen. Das Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wurde damit aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die EuGH-Entscheidung in Sachen van Caster und van Caster (Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014) aufgegriffen und die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG aufgeweicht. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits im Oktober 2014, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstößt. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten. Überdies entschied der Bundesfinanzhof, dass die StandStill-Klausel Art. 57 Abs. 1 EG (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung auf den § 6 InvStG hat. Die StandStill-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfälle fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt. Für die Vorgängerregelung des § 6 InvStG, dem § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, hatte der EuGH am 21. Mai 2015 in seiner Entscheidung Wagner-Raith (Urteil C-560/13) die Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel bejaht. Der Bundesfinanzhof begründete die Nichtanwendung damit, dass das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheide.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Urteil und was bedeutet es konkret für Ihre Klägerin und in Deutschland lebende Anleger, die in ausländische Fonds investieren?

Christoph Regierer: Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, weil nun der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Finanzverwaltung hat zwar bereits mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das EuGH-Urteil van Caster und van Caster reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst - anstelle des Fonds - erforderliche Nachweise zu erbringen, damit eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in Anbetracht der EuGH-Entscheidung Wagner-Raith den Anwendungsbereich dieser Lockerung stark eingeschränkt, indem es die individuelle Nachweismöglichkeit nur bei Investitionen von Anlegern in intransparente Fonds mit Sitz in der EU und dem EWR zuließ. Für unsere Klägerin bedeutete diese Einschränkung weiterhin eine Pauschalbesteuerung. Diese hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Entgegen dem BMF-Schreiben können nun auch Anleger, die in intransparente US-Fonds investieren, durch individuellen Nachweis eine Pauschalbesteuerung vermeiden.

Frage: Was muss ich als ein solcher Anleger jetzt beachten? Wie kann ich das Urteil umsetzen?

Christoph Regierer: Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2015 kann der Anleger nun den individuellen Nachweis zur Besteuerungsgrundlage aus intransparenten Investmentfonds erbringen. Dieser Nachweis wird im Einzelfall leider mit erheblichen Kosten verbunden sein, da die Informationsgrundlagen, die das BMF-Schreiben voraussetzt, für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erschlossen werden kann. So wird der Anleger sich an seinen Fonds wenden müssen, um bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Es hängt sicherlich vom Einzelfall ab, mit welcher Bereitwilligkeit ein intransparenter ausländischer Fonds darauf reagieren wird.

Frage: Wie konnte man intransparente Fonds bisher überhaupt erkennen?

Christoph Regierer: Intransparente Fonds erfüllen die Publizitätspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht. Ein Anleger kann bei der Investition in einen Fonds nicht per se erkennen, ob der Fonds über die Fondslaufzeit den investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften stets nachkommen wird oder nicht. In der Praxis werden Fonds, die Anleger in Deutschland adressieren, regelmäßig die investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften erfüllen. Hingegen werden ausländische Fonds, die nur „zufällig“ von deutschen Anlegern gezeichnet werden, den notwendigen investmentsteuerlichen Compliance-Aufwand scheuen. Für den Anleger wird in der Regel der Steuerteil des Prospekts oder des Private Placement Memorandums – wenn vorhanden – Aufschluss über die steuerliche Behandlung und die Ausrichtung des Fonds geben.

Das Interview führte Teresa Laukötter von Fundresearch

DARKNET: IM BAHNHOFSVIERTEL DES INTERNETS

Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com
Wer war schon einmal im Darknet? Diese Frage stellte Cyber-Security-Experte Stefan Tomanek auf dem FI-TS-Forum in München, das vergangene Woche in der BMW-Welt stattfand. Neben Vorträgen über Cyber Crime bei Versicherungen und Banken führte dieser Vortrag in die Schmuddelecke, das Bahnhofsviertel des Internets – und das live vor Publikum.

Eigentlich ist es ganz einfach, auf die dunkle Seite des Internets zu kommen. Man muss nur die entsprechende Software herunterladen: das Anonymitätsprogramm TOR. Der Name entstand aus der Abkürzung von „The Onion Routing“. Die Zwiebel im Logo symbolisiert immer noch das Prinzip: Die Daten werden ab dem Eintrittsknoten verschlüsselt über verschiedene Router weiterverschickt, sodass der ursprüngliche Absender nicht mehr erkennbar ist.

Auch wenn das anonyme Netz viele gute Zwecke bedient – es schützt politische Aktivisten und Journalisten in unsicheren Ländern und ermöglicht so überhaupt Kommunikation, es schützt die Privatsphäre aller Teilnehmer, es ermöglicht wirklich sichere Geschäftskommunikation, es transportiert geheime militärische Informationen – so tummeln sich doch viele Kriminelle im „Schmuddelnetz“. Hier kann man alles kaufen: Kreditkartennummern, Amazon-Accounts, PayPal-Konten und Codes für DHL-Packstationen, Falschgeld, Drogen, Waffen, Sex mit allem und jedem. Gruselig, wenn man sich die Möglichkeiten ausmalt.

Was ebenfalls geht: per Shodan digitale Fingerabdrücke von Maschinen zu suchen. Das Internet der Dinge ist sehr freigebig mit Informationen. Man kann darüber Daten auslesen, denn viele Systeme hängen, im Gegensatz zu anderen IT-Systemen, völlig ungeschützt am Netz. In Staunen versetzte die Zuschauer ein Live-Hack einer Tankstelle in Nordrhein-Westfalen. Füllstände konnten ausgelesen, Tanks entlüftet werden. Man erfuhr auch, wie viele Liter Benzin in den letzten Wochen zu welchem Preis getankt wurden. Und wahrscheinlich hätte man, mit der nötigen kriminellen Energie, noch viel mehr machen können.

Wie auf vielen Veranstaltungen wurde auch beim FI-TS-Forum freies wlan angeboten. Und damit demonstriert, wie jemand, der in dieses freie Netz eindringt, die Smartphones seiner Umgebung nach Informationen durchsuchen kann. Sehr praktisch: Apple gibt immer gleich die Klarnamen der Besitzer mit heraus. Ansonsten finden sich auf ungeschützten Smartphones zum Beispiel Kreditkartennnummern samt den letzten Transaktionen mit Datum und Betrag. Es ist erkenntlich, in welche Netze man sich eingewählt hat und wann. Eine junge Dame im Publikum war offenkundig reisefreudig – erst auf einem Kreuzfahrtschiff, dann mit einem Fernbus unterwegs. Da sie sich auch bei einer Uni eingeloggt hatte, war der Status „Studentin“ deutlich erkennbar.

Verschlüsselung ist also notwendig, wenn man sich vor Datendiebstahl schützen will. Und Vorsicht und Umsicht ist im Umgang mit Daten geboten – mit den eigenen, mit denen von Freunden, Kunden, Geschätfspartner. Eine Botschaft wurde auf dem Forum in allen Vorträgen übermittelt: Man kann sich nicht zu 100 Prozent vor Cyberangriffen schützen, man kann aber viel tun, um es schwerer zu machen. Und immer gut: ein Notfallplan für den Fall der (Über-)Fälle.

Montag, 14. März 2016

Sommerurlaub in Planung? - Lassen Sie sich nicht abzocken

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Beginn des Jahres planen und buchen die meisten Deutschen traditionell ihren Sommerurlaub. 

Wie der Spiegel und die Zeitschrift „Reise & Preise“ berichten, werden viele Urlauber jedoch beim Buchen von Reisen in Flugportalen wie expedia.de oder fluege.de übers Ohr gehauen.

In den Onlineportalen werden Urlaubern Reiserücktrittsversicherungen angeboten, die zwar wichtig, jedoch häufig doppelt so teuer sind wie die Preise direkt beim Versicherer. Selbst bei gleichen Preisen kürzen die Onlineportale bei einigen Versicherungen die Leistungen. Wir raten also dringend davon ab Versicherungen in den Flugportalen zu buchen.

Für Ihren Sommerurlaub sollten Sie Versicherungen vorher vergleichen. Mit dem unabhängigen Vergleichsportal Covomo können Sie Reiserücktrittsversicherungen verschiedenster Anbieter miteinander vergleichen und ohne Aufschläge buchen. Wir möchten Ihnen daher empfehlen den für Ihre Reise richtigen Tarif über einen Vergleich zu finden und so Geld zu sparen:



Generell empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, da eine im Voraus geplante Reise manchmal schnell abgesagt werden muss. Über Covomo finden Sie hier die günstigsten und leistungsstärksten Tarife. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Weiterhin wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Vorfreude auf Ihre nächste Reise.



Freitag, 29. Januar 2016

Beste Beratung - Diese 3 Banken schneiden beim Finanztest am besten ab

Nur die wenigsten Banken bieten wirklich gute Anlageberatung an. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Zeitschrift Finanztest von der Stiftung Warentest. Welche Kreditinstitute eine Ausnahme bilden - und wo es bei den schlechten Banken hapert.


Nur drei von 23 Finanzinstituten (~ 13%) bieten qualitativ hochwertige Anlageberatung. Das ergab eine Untersuchung der Stiftung Warentest. Zwei Institute wurden sogar als mangelhaft bewertet.

Die Aufgabe

Die Testkunden des Verbraucherschutzvereins besuchten jeweils mehrere Filialen von 23 Banken und Sparkassen. Sie stellten die Berater immer vor die gleiche Aufgabe: Ihnen eine Anlageempfehlung für 45.000 Euro zu geben. Die Laufzeit sollte zehn Jahre betragen, das Geld sollte bei Bedarf aber auch kurzfristig abgehoben werden können. Ein Teil des Geldes durfte in etwas riskantere Anlageformen fließen. Alle Testkunden gaben an, keine Erfahrung mit Aktien zu haben.

Das Ergebnis

Bei der Erfassung des Kundenstatus und der Risikoeinstufung schnitten fast alle Banken gut ab (nicht zuletzt wegen der standardisierten und computergestützten Auswertung). Bei der anschließenden (persönlichen) Produktempfehlung hingegen gab es deutliche Unterschiede zwischen den Finanzinstituten.

Frankfurter Volksbank, Sparda-Bank Berlin und Nassauische Sparkasse bieten beste Beratung

Keine einzige Bank war den Verbraucherschützern die Note „sehr gut“ wert. Am besten schnitten die Frankfurter Volksbank, die Sparda-Bank Berlin und die Nassauische Sparkasse ab - sie bekamen jeweils die Note „gut“. Die Mischung aus sicheren Renten-, Festgeldanlagen und Aktienfonds sowie das Kostenbewusstsein der Berater haben die Verbraucherschützer überzeugt. Außerdem empfahlen die Berater der drei Banken wunschgemäß Geldanlagen, die kurzfristig aufgelöst werden konnten.

Die großen Filialbanken wie die Commerzbank, Deutsche Bank und Targobank schnitten mit „befriedigend“ ab. Sparda-Bank München, Sparda-Bank Südwest, Deutsche Postbank, BW-Bank und Sparkasse Leipzig bekamen die Note „ausreichend“. Die Beratung der Hypovereinsbank und der Hannoverschen Volksbank bewerteten die Verbraucherschützer als „mangelhaft“.

[Quelle: Das Investment]
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