- Willensstark: Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe (Willy Meurer)
- Veränderungsbereit: Das einzige Beständige ist der Wandel (Heraklit von Ephesos)
- Lernfähig – und willig: Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit (Carl Josef Neckermann)
- Investitionsbereit: Wer sät, der erntet (Galater 6.7) – von Nichts kommt Nichts (Lukrez)
- Zielorientiert: Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert, geht immer noch schneller als der, der ohne Ziel herumirrt (Gotthold Ephraim Lessing)
- Authentisch: Authentizität schafft Vertrauen, deshalb zeigen Sie sich den Menschen, wie Sie sind!
- Kritikfähig: Nicht jeder mag Sie oder das, was Sie tun – wichtig ist, was Sie von sich denken. Konstruktive Kritik ist jedoch auch eine wunderbare Gelegenheit blinde Flecken zu entdecken und damit eine bessere Version Ihrer selbst zu erschaffen
- Empathisch: Wer sich in sein Gegenüber hineinversetzen und auf dessen Bedürfnisse eingehen kann, gewinnt nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Vertrauen
- Diszipliniert: Ohne Fleiss kein Preis – Erfolg kommt nicht über Nacht
- Reflektiert: Manchmal sieht man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr, deshalb ist es wichtig, dass Sie sich hin und wieder fragen, was Sie Ihrem Ziel nähergebracht hat und was nicht
Translate
Freitag, 16. Dezember 2016
10 Eigenschaften die Sie erfolgreich machen (können)
Donnerstag, 13. Oktober 2016
Ausschüttungen können nicht zurückgefordert werden!!!
Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.
Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“
Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.
So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.
Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.
Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner
nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de
Mittwoch, 29. Juni 2016
32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Auszug)
Abschnitt 3
Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In
- reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten und
- Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie
- auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
dürfen im Freien
1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler [Anm. d. Red.]) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden (d. h. der Einsatz ist nur werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. [Anm. d. Red.]) ,
es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Hinweis:
Freitag, 17. Juni 2016
Zahl der Pflegebedürftigen steigt stärker als erwartet
Quelle: Barmer GEK |
Gleichzeitig zeigt die Studie, dass der Anteil hochbetagter Pflegebedürftiger aufgrund höherer Lebenserwartung drastisch wachsen wird.
- 60 % der pflegebedürftigen Männer und
- 70 % der Frauen werden im Jahr 2060 85 Jahre und älter sein!
Zum Vergleich: Heute liegen diese Werte für Männer bei 30 %, für Frauen bei 50 Prozent.
Gleichzeitig steigt somit auch die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen drastisch an!!!
Schon derzeit steht nicht ausreichend Wohnraum für vollstationäre Pflege zur Verfügung und viele müssen auf die teure und oft mangelhafte ambulante Vollzeitpflege ausweichen. Dies bedeutet immer auch eine höhere Belastung der nächsten Angehörigen.
Trotz stärkerer Bemühungen der Immobilienwirtschaft um die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Pflegeimmobilien, wird die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen das Angebot auch zukünftig übertreffen.
Bedarf an Wohnfläche in Pflegeheimen (in 1.000 m²) Quelle: Statista (Prognose 2010-2050) |
Sichern Sie sich Ihren Platz schon jetzt und profitieren Sie von bereits bezahlter Unterbringung
Was liegt da näher, als bereits jetzt vorzusorgen?
Kaufen Sie bereits heute Ihr eigenes Appartement und erhalten sowohl steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten als auch sichere Mieteinnahmen.
Profitieren Sie später (bei Pflegebedürftigkeit) von Ihrem Immobilienengagement, indem Sie von Ihrem Vorbelegungsrecht Gebrauch machen können. - Oder Sie bezahlen mit diesen Mieteinnahmen eine andere Unterkunft Ihrer Wahl.
Hier die Vorteile im Überblick:
- Vorbelegungsrecht bei Pflegebedürftigkeit
- 20 – 25 Jahres Mietvertrag inkl. Indexierung/Staffelmiete und Verlängerungsoption
- Sichere Miete vom Betreiber auch bei Leerstand der Wohneinheit
- Sehr gute Mietrendite von 4,2 % bis über 5,7 % bezogen auf den Kaufpreis
- Professionelle Verwaltung
- Steuerliche Vorteile durch Abschreibungen
Für weitere Informationen steht Ihnen die Makleragentur Voss zur Verfügung und hilft auch gerne bei einer eventuellen Finanzierung.
Mittwoch, 13. April 2016
Sechs Tipps für erfolgreiches E-Mail-Marketing
Der Sinn und Zweck eines guten E-Mail-Marketings besteht darin, dass die Empfänger Ihrer E-Mails auf die in den E-Mails enthaltenen Links klicken. Sie wollen sich als Website-Betreiber in die komfortable Lage versetzen, den berühmten „Traffic auf Knopfdruck“ zu erzeugen. Richtig angewendetes E-Mail-Marketing ist eine hochwertige und darüber hinaus auch absolut krisensichere Besucherquelle. Das bedeutet, dass die Zahl der Klicks aus Ihrem E-Mail-Marketing möglichst groß sein sollte.
Aber wie sollten Sie Ihr E-Mail-Marketing aufbauen, um die damit erreichte Zahl von Klicks zu maximieren? Im Internet gibt es viele „Geld im Netz“-Websites. Vor allem auf denjenigen dieser Sites, die im englischsprachigen Raum angesiedelt sind, werden Sie hierzu immer wieder den folgenden Satz lesen: „The money is in the list“ – das Geld steckt in der Liste. Soll heißen: Je größer die Liste, desto höher die Umsätze.
Mario Wolosz, der Gründer des E-Mail-Marketing-Dienstleisters Klick-Tipp, hat hierzu eine ganz andere Meinung. Zitat: „Das Geld steckt nicht in der Liste. Wäre das der Fall, dann wären Spammer steinreich. Der Schlüssel liegt vielmehr in der persönlichen Beziehung, die Sie zu den Personen in Ihrem virtuellen Kontaktnetzwerk, das heißt auf Ihrer E-Mail-Liste, aufgebaut haben. Diesen Personen müssen Sie einen echten Mehrwert liefern, der zur Lösung eines Problems beiträgt, das ihnen auf den Nägeln brennt.“
Lassen Sie sich vor allem die letzten beiden Sätze auf der Zunge zergehen. Es kommt nicht auf die Größe der Liste an, sondern auf das Verhältnis, das Sie zu Ihren Abonnenten aufbauen. Wow!
In dem folgenden Lehrvideo stellt Ihnen Mario Wolosz sechs Tipps vor. Wenn Sie diese Tipps beherzigen, dann wird es Ihnen gelingen, zu den Personen auf Ihrer E-Mail-Liste eine vertrauensvolle persönliche Beziehung aufzubauen. Mario Wolosz diskutiert dieses Thema mit Matthias Brandmüller vor der wunderschönen Kulisse des Praia Mole in Florianópolis im Süden Brasiliens.
Klicken Sie auf den Play-Button, um das Video abzuspielen:
Leider ließen sich bei der Aufnahme Hintergrundgeräusche nicht vermeiden. Damit Sie der Videodarstellung trotzdem bequem folgen und die dargestellten Inhalte für Ihr E-Mail-Marketing nutzen können, habe ich das Video schriftlich zusammengefasst.
(1) Formulieren Sie Ihre E-Mails so, als würden Sie Ihrem Lieblingskunden schreiben.
Verfassen Sie kurze, knackige E-Mails. Fügen Sie den Link zu Ihrer Landing-Page gleich am Anfang der E-Mail ein, damit der Leser nicht scrollen muss, um den Link zu sehen. Bringen Sie Ihre Botschaft in maximal sieben Sätzen unter, ähnlich wie bei einer Kleinanzeige.
(2) Schlichtheit und Einfachheit bringen die meisten Klicks ein.
Vermeiden Sie bunte Newsletter-Templates. Zahlreiche Splittests haben gezeigt, dass E-Mails ohne jegliche Formatierung die meisten Klicks erbringen. Denken Sie immer daran: Würden Sie Ihrem Lieblingskunden eine E-Mail in einem professionell gestalteten Newsletter-Template schicken? Gutes E-Mail-Marketing beschränkt sich auf das Wesentliche!
(3) Eine Handlungsanweisung pro E-Mail muss genügen.
Geben Sie in einer E-Mail immer nur eine eindeutige, glasklare Handlungsanweisung. Sie wollen, dass Ihre Empfänger auf einen Link klicken? Dann sollte Ihre Handlungsanweisung nur aus der Aufforderung bestehen, auf den betreffenden Link zu klicken.
(4) Sichern Sie die Lesbarkeit Ihrer E-Mail durch Zeilenumbrüche nach 68 Zeichen.
Umbrechen Sie den Text Ihrer E-Mails stets nach jeweils 68 Zeichen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mails in allen E-Mail-Clients Zeile für Zeile korrekt angezeigt werden.
Bei Klick-Tipp finden Sie übrigens direkt über dem Texteingabefeld einen Link, mit dem Sie Zeilenumbrüche im gesamten E-Mail-Text nach jeweils 68 Zeichen vornehmen können. Ein Klick genügt, und die Zeilen werden in der gewünschten Weise umbrochen.
(5) Verzichten Sie auf Personalisierung.
Warum, das erfahren Sie im Detail in diesem YouTube-Video.
(6) Verschicken Sie Ihre Newsletter nicht von einer no-reply@- oder einer keine-antwort@-E-Mail-Adresse.
Ziehen wir noch einmal die Analogie zu einer E-Mail, die Sie von Ihrem Lieblingskunden bekommen. Würde Ihr Lieblingskunde Ihnen eine E-Mail schicken und dabei eine „keine-antwort@-E-Mail-Adresse“ verwenden?
Wenn Sie Klick-Tipp verwenden, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Jeder Kunde bekommt bei Klick-Tipp eine persönliche Klick-Tipp-E-Mail-Adresse. Alle Autoresponder und alle Newsletter, die Sie mit Klick-Tipp versenden, werden unter Verwendung Ihrer persönlichen Klick-Tipp-E-Mail-Adresse zugestellt. Antworten der Empfänger Ihrer E-Mails leitet Klick-Tipp postwendend an die in Ihrem Benutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse weiter.
Besuchen Sie die Website von Klick-Tipp und informieren Sie sich darüber, wie Sie über das Internet effektiv neue Kunden gewinnen können!
Samstag, 2. April 2016
BUNDESBANK MUSS ZERSTÖRTE BANKNOTEN ERSETZEN
Bild: © NathalieVanBergen / fotolia.com |
Zur Klage
Zur Urteilsbegründung
Freitag, 25. März 2016
GfK-Studie - Finanzbildung: Jeder 2. fordert mehr Unterricht
"Ich bin fast 18 und habe keine Ahnung von Steuern, Miete und Versicherungen. Aber ich kann eine Gedichtanalyse schreiben": Diese Twitter-Kurznachricht einer 17-Jährigen machte im vergangenen Jahr Furore im Internet. Ein Einzelfall - oder sehen viele Deutsche Defizite bei der Finanzbildung und wollen lieber Finanzkunde statt Erdkunde? Was wollen sie konkret zu Finanzen wissen? Diesen Fragen ging die GfK-Studie nach und sprach dafür mit 1.088 Menschen ab 14 Jahren.
Die Mehrheit (55 Prozent) gab an, sich für Finanzen zu interessieren, und zwar mit folgender Gewichtung:
Thema | Prozent* | |||
1 | Altersvorsorge | 33,4 | ||
2 | Geldanlage | 24,6 | ||
3 | Private Versicherungen | 24,4 | ||
4 | Gesetzliche Versicherungen | 19,5 | ||
5 | Immobilien | 14,4 | ||
*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL |
Hingegen erklärten 44 Prozent, sie hätten generell kein Interesse an Finanzen, also knapp die Hälfte der von der GfK befragten Menschen. Besonders groß, mit 87 Prozent, ist das Desinteresse demnach bei den 14- bis 19-jährigen. War also der viel diskutierte Twitter-Ruf nach mehr Finanzbildung doch eher eine Ausnahme? "Nicht unbedingt", meint AVL-Chef Uwe Lange. "Wenn sich junge Leute dem Erwachsenenalter nähern, steigt das Finanz-Interesse sprunghaft. Das lässt sich an der nachfolgenden Altersgruppe erkennen, die der 19- bis 29-jährigen." Bei ihnen liegt das Finanzthemen-Interesse schon leicht über dem Schnitt. Weit überdurchschnittlich ist es bei den 40- bis 49-jährigen.
Aspekt | Prozent* | |||
1 | Förderungen | 62,1 | ||
2 | Chancen | 48,8 | ||
3 | Kosten | 47,0 | ||
4 | Risiken | 39,1 | ||
5 | Ethik | 25,7 | ||
*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL |
Förderungen, also Zulagen, Prämien und Steuervorteile, sind mit Abstand der gefragteste Aspekt bei Finanzbildung. Größere Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt es dabei nicht. Das gleiche trifft auf Kosten zu, womit z.B. Provisionen gemeint sind. Bei Risiken (z.B. Kursverluste) sehen Männer indes laut GfK-Umfrage deutlich mehr Aufklärungsbedarf als Frauen. "Das könnte damit zu tun haben, dass Männer eher bereit sind, Risiken einzugehen, aber diese Risiken auch kennen wollen", meint Studien-Initiator Uwe Lange mit Blick auf das Anlageverhalten der über 45.000 AVL-Kunden.
Ein eindeutiges Votum für mehr Finanzwissen-Vermittlung kam von jenen, die sich für Finanzen interessieren: 84 Prozent fordern mehr Bildungsangebote, weit überdurchschnittlich die Beamten (100 Prozent). "Unterm Strich lässt sich daher sagen, dass jeder zweite Deutsche mehr Finanzbildung will. Da muss in unserer Bildungspolitik endlich etwas passieren", so Uwe Lange. "Eine Gedichtanalyse sollte natürlich weiterhin zum Schulstoff gehören – mindestens genauso wichtig ist es aber, über die eigenen Finanzen Bescheid zu wissen, um eigenverantwortlich agieren zu können."
Mittwoch, 23. März 2016
Vorsicht beim Offenlegen der gesamten Krankenakte
Versicherungsnehmer unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wird dagegen verstoßen ergeben sich für den Versicherer Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten. Daher sind Gesundheitsfragen im Rahmen einer Antragsprüfung stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Die gesamte Krankenakte dem Versicherer offenzulegen, sollte aber gut überlegt sein.
Gelegentlich kommt es vor, dass ein potenzieller Versicherungsnehmer mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung (beispielsweise Krankheitskostenvollversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) seine Krankenakte beim Versicherer einreicht, obwohl dieser im Rahmen der Risikoprüfung nur nach Vorerkrankungen der letzten Jahre fragt. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherer bei einer zeitlich begrenzten Rückfrage berechtigt ist, die ihm darüber hinaus vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Antragsprüfung zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlage
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags ist noch nicht schutzwürdig
Versicherer darf alle Informationen berücksichtigen
So ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Erkrankung, die häufig zu einer Berufsunfähigkeit führt, während des abgefragten Fünf-Jahres-Zeitraums nicht behandelt worden ist, davor aber sehr engmaschig, und der Versicherer im Rahmen der Antragsprüfung deshalb von dem Abschluss eines Versicherungsvertrags absieht, weil ihm das Risiko, dass der Versicherungsnehmer wieder erkrankt, zu hoch erscheint. Die ihm ungefragt vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragsprüfung mitgeteilten Umstände darf der Versicherer deshalb durchaus im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen, ob er den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags annehmen will oder nicht.
Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2016, Seite 50.
Das Urteil hat enorme Auswirkungen
Anleger in Deutschland, die in ausländische Investmentfonds investieren, können künftig eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.
Der Gesetzgeber fordert von Investmentfonds die Bekanntgabe von Pflichtangaben. Kamen sie der Veröffentlichung der Angaben im Bundesanzeiger nicht nach, wurde bei Anlegern bisher eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vorgenommen. Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult und Dr. Moritz J. Mühling LL.M. legten dagegen Revision ein.
Frage: Im Sommer 2012 haben Sie für eine Anlegerin Revision gegen die sogenannte Pauschalbesteuerung bei intransparenten Fonds eingelegt. Was hat es damit auf sich und wieso sind Sie dagegen vorgegangen?
Christoph Regierer: Die Anlegerin war 2004 in US-amerikanische Investmentfonds investiert.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) müssen Investmentfonds in erheblichem Umfang bestimmte Steuerdaten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erfüllen Investmentfonds diese Veröffentlichungspflichten entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, fallen sie unter den Begriff intransparente Fonds und es kommt die regelmäßig nachteilige Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG zum Tragen. Für die Anlegerin haben wir Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, weil wir in Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungs-rechtlicher Grundrechte erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG hatten. Zudem bestand für die Anlegerin die missliche Lage, dass der Fiskus ihre Besteuerung allein vom Verhalten des Fonds abhängig gemacht und ihr keine Einflussmöglichkeit gewährt hat.
Frage: Wie funktionieren die investmentsteuerliche Regelbesteuerung und die pauschale Besteuerung nach § 6 InvStG im Detail?
Christoph Regierer: Erfüllen Investmentfonds die vorgeschriebenen Veröffentlichungsanforderungen vollständig und fristgerecht (sog. transparente Fonds), weist die Besteuerung ihrer Anleger keine Besonderheit auf: In der Regel versteuern Anleger die tatsächlichen Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne. Bei intransparenten Fonds dagegen gelten als steuerliche Bemessungsgrundlage die Ausschüttungen auf die Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil ergibt. Mindestens sind aber sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises als Erträge anzusetzen. Diese Rechtsfolge galt bisher pauschal. Das bedeutet, dass Anleger keine Möglichkeit hatten, dieser Besteuerung zu entgehen und ggf. geringere Erträge nachzuweisen. Der Fiskus hat den Anleger von jeglicher Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen, obwohl ihn die Steuerfolgen treffen.
Frage: Sie sind in Revision gegangen, welche Vorgeschichte hat der Streitfall?
Christoph Regierer: Das Verfahren der Anlegerin vor dem Finanzgericht war damals von einem Berufskollegen geführt worden. Wir haben nach der erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof übernommen.
Frage: Wie ist das Urteil ausgefallen? Und wie wurde es begründet?
Christoph Regierer: Das BFH-Urteil ist zu Gunsten unserer Mandantin ausgefallen. Das Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wurde damit aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die EuGH-Entscheidung in Sachen van Caster und van Caster (Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014) aufgegriffen und die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG aufgeweicht. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits im Oktober 2014, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstößt. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten. Überdies entschied der Bundesfinanzhof, dass die StandStill-Klausel Art. 57 Abs. 1 EG (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung auf den § 6 InvStG hat. Die StandStill-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfälle fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt. Für die Vorgängerregelung des § 6 InvStG, dem § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, hatte der EuGH am 21. Mai 2015 in seiner Entscheidung Wagner-Raith (Urteil C-560/13) die Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel bejaht. Der Bundesfinanzhof begründete die Nichtanwendung damit, dass das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheide.
Frage: Welche Auswirkungen hat das Urteil und was bedeutet es konkret für Ihre Klägerin und in Deutschland lebende Anleger, die in ausländische Fonds investieren?
Christoph Regierer: Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, weil nun der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Finanzverwaltung hat zwar bereits mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das EuGH-Urteil van Caster und van Caster reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst - anstelle des Fonds - erforderliche Nachweise zu erbringen, damit eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in Anbetracht der EuGH-Entscheidung Wagner-Raith den Anwendungsbereich dieser Lockerung stark eingeschränkt, indem es die individuelle Nachweismöglichkeit nur bei Investitionen von Anlegern in intransparente Fonds mit Sitz in der EU und dem EWR zuließ. Für unsere Klägerin bedeutete diese Einschränkung weiterhin eine Pauschalbesteuerung. Diese hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Entgegen dem BMF-Schreiben können nun auch Anleger, die in intransparente US-Fonds investieren, durch individuellen Nachweis eine Pauschalbesteuerung vermeiden.
Frage: Was muss ich als ein solcher Anleger jetzt beachten? Wie kann ich das Urteil umsetzen?
Christoph Regierer: Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2015 kann der Anleger nun den individuellen Nachweis zur Besteuerungsgrundlage aus intransparenten Investmentfonds erbringen. Dieser Nachweis wird im Einzelfall leider mit erheblichen Kosten verbunden sein, da die Informationsgrundlagen, die das BMF-Schreiben voraussetzt, für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erschlossen werden kann. So wird der Anleger sich an seinen Fonds wenden müssen, um bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Es hängt sicherlich vom Einzelfall ab, mit welcher Bereitwilligkeit ein intransparenter ausländischer Fonds darauf reagieren wird.
Frage: Wie konnte man intransparente Fonds bisher überhaupt erkennen?
Christoph Regierer: Intransparente Fonds erfüllen die Publizitätspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht. Ein Anleger kann bei der Investition in einen Fonds nicht per se erkennen, ob der Fonds über die Fondslaufzeit den investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften stets nachkommen wird oder nicht. In der Praxis werden Fonds, die Anleger in Deutschland adressieren, regelmäßig die investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften erfüllen. Hingegen werden ausländische Fonds, die nur „zufällig“ von deutschen Anlegern gezeichnet werden, den notwendigen investmentsteuerlichen Compliance-Aufwand scheuen. Für den Anleger wird in der Regel der Steuerteil des Prospekts oder des Private Placement Memorandums – wenn vorhanden – Aufschluss über die steuerliche Behandlung und die Ausrichtung des Fonds geben.
Das Interview führte Teresa Laukötter von Fundresearch
DARKNET: IM BAHNHOFSVIERTEL DES INTERNETS
Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com |
Montag, 14. März 2016
Sommerurlaub in Planung? - Lassen Sie sich nicht abzocken
Freitag, 29. Januar 2016
Beste Beratung - Diese 3 Banken schneiden beim Finanztest am besten ab
Nur drei von 23 Finanzinstituten (~ 13%) bieten qualitativ hochwertige Anlageberatung. Das ergab eine Untersuchung der Stiftung Warentest. Zwei Institute wurden sogar als mangelhaft bewertet.
Die Aufgabe
Die Testkunden des Verbraucherschutzvereins besuchten jeweils mehrere Filialen von 23 Banken und Sparkassen. Sie stellten die Berater immer vor die gleiche Aufgabe: Ihnen eine Anlageempfehlung für 45.000 Euro zu geben. Die Laufzeit sollte zehn Jahre betragen, das Geld sollte bei Bedarf aber auch kurzfristig abgehoben werden können. Ein Teil des Geldes durfte in etwas riskantere Anlageformen fließen. Alle Testkunden gaben an, keine Erfahrung mit Aktien zu haben.
Das Ergebnis
Bei der Erfassung des Kundenstatus und der Risikoeinstufung schnitten fast alle Banken gut ab (nicht zuletzt wegen der standardisierten und computergestützten Auswertung). Bei der anschließenden (persönlichen) Produktempfehlung hingegen gab es deutliche Unterschiede zwischen den Finanzinstituten.
Frankfurter Volksbank, Sparda-Bank Berlin und Nassauische Sparkasse bieten beste Beratung
Keine einzige Bank war den Verbraucherschützern die Note „sehr gut“ wert. Am besten schnitten die Frankfurter Volksbank, die Sparda-Bank Berlin und die Nassauische Sparkasse ab - sie bekamen jeweils die Note „gut“. Die Mischung aus sicheren Renten-, Festgeldanlagen und Aktienfonds sowie das Kostenbewusstsein der Berater haben die Verbraucherschützer überzeugt. Außerdem empfahlen die Berater der drei Banken wunschgemäß Geldanlagen, die kurzfristig aufgelöst werden konnten.
Die großen Filialbanken wie die Commerzbank, Deutsche Bank und Targobank schnitten mit „befriedigend“ ab. Sparda-Bank München, Sparda-Bank Südwest, Deutsche Postbank, BW-Bank und Sparkasse Leipzig bekamen die Note „ausreichend“. Die Beratung der Hypovereinsbank und der Hannoverschen Volksbank bewerteten die Verbraucherschützer als „mangelhaft“.
[Quelle: Das Investment]