Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.
Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“
Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.
So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.
Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.
Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner
nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de
Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.
Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“
Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.
So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.
Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.
Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner
nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de
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