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Mittwoch, 2. Dezember 2015

Energielabel für alte Heizungen wird Pflicht

Quelle: T-online.de

Ab Januar 2016 gilt auch für alte Heizungen Etikettenpflicht. 


Schon seit September 2015 müssen neue Heizungen und Warmwasserbereiter das Energielabel tragen. Die Label-Pflicht gilt für Gas-, Öl- und Stromheizungen, Heizungen auf Basis von Wärmepumpen sowie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Kombinationsheizungen mit integrierter Warmwasserbereitung. Auch reine Warmwassergeräte und -speicher sind betroffen. Nun werden auch die alten Kessel beim Endverbraucher damit versehen. 

Zuerst einmal die gute Nachricht: Mit neuen Kosten müssen Endverbraucher nicht rechnen. Sie müssen lediglich dulden, dass ein Fachmann sich die Heizungsanlage ansieht und das entsprechende Etikett anbringt.

Wer darf die Energielabel für alte Heizungen ausstellen?


Die neue Label-Pflicht wird in zwei Schritten eingeführt und gilt für alle Heizkessel, die über 15 Jahre alt sindAb 1. Januar 2016 dürfen Fachleute wie 

  • Heizungsinstallateure, 
  • Schornsteinfeger oder 
  • Energieberater 

die neuen Label anbringen. Ab 2017 sind dann die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Zuge der Feuerstättenschau alle noch verbliebenen Heizkessel zu etikettieren. Auch dafür fallen beim Endverbraucher keine Kosten an. Das soll die Akzeptanz gegenüber der Label-Pflicht erhöhen. Die Schornsteinfeger werden für ihren Aufwand vom Staat bezahlt.

Effizienzklassen von A+++ bis G


Wie man es von den Energielabeln für Haushaltsgeräte schon kennt, sind auf dem Etikett eine Farbskala und unterschiedliche Effizienzklassen zu sehen. Besonders sparsame Heizungen werden mit A+++ gekennzeichnet; besonders ineffiziente Anlagen werden der schlechtesten Klasse G zugeordnet. Schon bei der Ausstellung sollen die Verbraucher über mögliche Einsparungen, weiterführende Beratungsangebote und mögliche Fördermittel informiert werden. Das Label soll die Besitzer alter und ineffizienter Heizungen dazu bewegen, über einen Austausch oder einen Wechsel auf regenerativer Energiegewinnung nachzudenken.

Austauschpflicht für alte Heizungen bleibt unverändert


Streng abzugrenzen ist das Labeling von der Austauschpflicht alter Heizkessel gem. EnEV 2014
Ob sich der Austausch oder die Umrüstung auf Green Energy auch finanziell lohnt, ermitteln Verbraucher am besten im Zuge einer unabhängigen Energieberatung. Der Experte wird eine Rentabilitätsrechnung vornehmen und kann auch über den Heizungaustausch hinaus wichtige Tipps für mögliche Energie- und Kosteneinsparungen geben. Die Vor-Ort-Beratung durch einen Energieberater wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit bis zu 800 Euro bezuschusst.



Freitag, 20. November 2015

Infinus: Prozeß eröffnet

Erster Prozesstag


Darauf haben die Anleger der Infinus- und Future-Business-Gruppe lange gewartet. Vor ziemlich genau 2 Jahren gab es die Razzia gegen die Infinus-Gruppe (siehe unser Bericht vom 06.11.2013). Die führenden Köpfe wurden damals verhaftet, die Konten gesperrt und das Vermögen beschlagnahmt. Die Insolvenz der verschiedenen Firmen der Future-Business-Gruppe war unausweichlich. Nach zweijährigen Ermittlungen begann am 16.11.2015 der Prozess gegen den Gründer sowie 5 weitere Manager der Infinus- sowie Future-Business-Gruppe. Den Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug im besonders schweren Fall und Kapitalanlagebetrug vorgeworfen. Die Angeklagten haben nach einem Schneeballsystem zehntausende Anleger um hunderte von Millionen Euro betrogen. Es gibt rund 22.000 geschädigte Anleger und mehr als 300 Millionen € Gesamtschaden!!!

Es bietet sich das gleiche Bild wie beim S&K-Prozess. Spielchen der Verteidiger gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Üblich - aber ob das der Sache dient ist fraglich. Der geschädigte Anleger muss sich doch bei solchen Spielchen regelrecht “vera...” vorkommen, wenn er sieht wie eine Staatsanwaltschaft und ein Gericht vorgeführt werden von denen, die ihm sein Geld "geklaut" haben. Natürlich dürfen Rechtsanwälte das, aber man fragt sich natürlich auch, was steckt hinter solch einem Vorgehen? - Nun, ganz einfach: man will die Staatsanwaltschaft und das Gericht “mürbe” machen, um eine Absprache über eine Strafe hinzubekommen. Absprachen sind meistens dann im Strafmaß günstiger als ein Urteil der Kammer. Mag sein, dass die Herren dann mit einer Strafe von unter 5 Jahren davonkommen, wo eigentlich zwischen 5 und 10 Jahren angemessen wären. Ob der geschädigte Anleger dafür noch Verständnis hat? - Wohl  eher nicht!!! Er weiß zwar, dass er kaum Geld zurück bekommt, aber für sein Rechtsempfinden will er eine gerechte Verurteilung haben. Das ist vollkommen nachvollziehbar. 

Für den S&K-Prozess interessiert sich kaum noch jemand, da alleine die Verlesung der Anklageschrift mehrere Prozesstage in Anspruch nahm. Das ist dann auf Dauer doch sehr ermüdend. 

Man fragt sich natürlich auch, woher haben die Angeklagten das Geld, solche teuren Verteidiger zu bezahlen? Nun, dazu etwas zu sagen wäre reine Spekulation. Aber darüber einmal intensiv nachzudenken, ist die Sache sicherlich wert.

(in enger Anlehnung an: https://www.diebewertung.de/2015-11-18/infinus-prozess-218788)

Weiterer Aktionismus der BaFin

Alle Direktinvestments werden prospektpflichtig

Beteiligungen & Sachwerte Top News von Prof. Dr. Klaus Bröker und Dr. Jürgen Machunsky



Der Gesetzgeber plant das soeben erst umfassend novellierte Vermögensanlagengesetz erneut zu ändern. Das zeigt ein aktueller Referentenentwurf. Die Rechtsanwälte Prof. Bröker und Dr. Machunsky zeigen, was auf Vermittler zukommt.


 Mit dem erst am 09.07.2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz (BGBl. vom 09.07.2015, Teil I Nr. 28, S. 1114 ff.) wurde das Vermögensanlagenrecht umfassend neu geregelt. Es wurde der Auffangtatbestand in § 2 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingefügt, nach dem auch sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen Vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, ausdrücklich als Vermögensanlagen eingestuft werden, deren öffentliches Angebot im Inland prospektpflichtig ist und für deren Vertrieb, sofern dieser nicht im Eigenvertrieb durch den Emittenten erfolgt, eine Erlaubnis entweder nach § 34f GewO oder nach dem KWG als Vermittler bzw gebundener Vermittler notwendig ist.

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, die die Worte „gewähren“ und „vermitteln“ gebrauchte, vertraten findige Emittenten und Vertriebe die Ansicht, dass immer dann, wenn lediglich eine Option, ein Rückkaufsrecht, ein Andienungsrecht oder ein wie auch immer geartetes Gestaltungsrecht im Vertrag über eine Beteiligung an einem Sachinvestment enthalten sei, es sich nicht um eine „Gewährung“ handele, da die Ausübung des Rechtes vom Willen des Emittenten oder des Kunden abhänge.

BaFin geht gegen Angebote vor


Mit dieser Argumentation wurde und werden viele sog. Sachinvestments in z. B. Palmöl, Teakholzplantagen, Containern, Goldbarren, Massagesesseln und anderen Wirtschaftsgütern angeboten. Gegen einige dieser Angebote ist inzwischen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Untersagungsverfügungen (Einstellung und Abwicklung des nach BaFin-Ansicht unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes) vorgegangen. Das Problem dabei ist, dass mit einem solchen repressiven Vorgehen, selbst bei wirtschaftlich ordentlich aufgestellten Betrieben, oft die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Anbieters oder Emittenten einher geht und die Anleger ihre in gutem Glauben getätigten Investments teilweise oder vollständig verlieren.

Damit hier in Zukunft von vornherein vorbeugend gehandelt werden kann, plant der Gesetzgeber, das soeben erst umfassend novellierte Vermögensanlagengesetz erneut zu ändern. Der soeben erschienene Referentenentwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz, mit dem eigentlich MiFID II, MiFIR und anderen EU-Richtlinien und Verordnungen zum 03.01.2017 umgesetzt werden sollen, enthält in Art. 10 des Referentenentwurfes den Vorschlag, § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG wie folgt zu ändern:

"Sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen."

Damit soll, so die Begründung im Referentenentwurf, sichergestellt werden, dass alle Formen von Direktinvestments in Sachgütern aller Art, als Beispiel wird die Beteiligung am Erwerb einzelner Container genannt, als Vermögensanlage erfasst werden. Es soll danach also nicht mehr auf den Willen des Anbieters, der Kunden oder eines Dritten beim Rückerwerb der Anlage ankommen.

Nach Art. 14 Abs. 4 des Referentenentwurfes soll diese Regelung zum 03.01.2017 in Kraft treten.

Das bedeutet nichts anderes, als dass spätestens mit dem Inkrafttreten dieser Regelung alle Sachinvestments jeder Art, völlig unabhängig von ihrer jeweiligen konkreten rechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich als Vermögensanlage einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen und im Vertrieb dafür die Erlaubnis nach dem KWG als Vermittler oder als gebundener Vermittler oder nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler notwendig ist.

Für Emittenten bedeutet dies, dass sie, sofern nicht ohnehin in der vertraglichen Ausgestaltung ein verbotenes Einlagengeschäft gesehen werden kann, solche Sachinvestments nur noch bis Ende 2016 ohne BaFin-gebilligten, hinterlegten und veröffentlichten umfassenden Vermögensanlagenverkaufsprospekt anbieten können.

Für Vertriebe bedeutet dies, dass sie in Kürze keine Sachanlagen als Direktinvestments ohne umfassenden BaFin-gebilligten Prospekt mehr anbieten dürfen. Ohnehin haben derzeit Vertriebe, die solche Direktinvestments anbieten, schon jetzt sehr genau zu prüfen, ob sie nicht möglicherweise das verdeckte Einlagengeschäft betreiben, auch wenn sie solche Anlagen lediglich vermitteln und dafür eine Provision erhalten. Kritisch könnte dies unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Haftung nach § 823 BGB (z. B. wegen möglicher Beratungsfehler oder bei der Vermittlung wegen Verletzung des Auskunftsvertrages) und unter strafrechtlichen Aspekten (möglicherweise Beihilfe zu unerlaubten Bankgeschäften) zu sehen sein.

Für Anleger kann es ein Stück mehr Rechtssicherheit geben, da dann alle angebotenen Vermögensanlagen grundsätzlich prospektpflichtig sind. Ob das BaFin die Konsistenz und Wirtschaftlichkeit solcher Angebote dann prüfen wird, bleibt abzuwarten.

Ein weiterer Aspekt ist, dass für Anbieter, die die neuen Erfordernisse nicht erbringen können oder wollen, der Zufluss neuer Anlegergelder versiegt. Es bedarf keiner besonderen prophetischen Gabe, eine Reihe von Firmenpleiten in diesem Segment vorherzusagen. Anleger, die zum Beispiel in Holz oder Palmöl, in Container oder Sachwerte aller Art mit Rückkaufangeboten investiert haben, sollten sich Gedanken darüber machen, ob ein Ausstieg sinnvoll und möglich ist.

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Zehn häufige Irrtümer beim Sparen

Nicht nur Einsteiger können bei der Geldanlage viele Fehler machen.
Sind Immobilien wirklich eine Garantie für hohe Rendite? Kann ich mit einer Lebensversicherung sparen? Ich erkläre Ihnen, welche Stammtisch-Weisheiten rund ums Investieren so nicht stimmen.

"Aktien rechnen sich langfristig immer!" "Eine Immobilie ist die beste Altersvorsorge!" "Mein Sparbuch ist auf jeden Fall sicher!" – Gerade bei solch pauschalen Aussagen sollten Anleger skeptisch sein!!! Ich verfüge über 20 Jahre Branchenerfahrung im Bereich Baufinanzierungen, Kapitalanlagen und Altersvorsorge. Hier die zehn häufigsten Anleger-Irrtümer und Wege, wie Sparer sie umgehen:

1. Irrtum:  Aktien rechnen sich langfristig immer


Vergleicht man die durchschnittliche Rendite des DAX-Indizes nach zehn Jahren, so kommt man auf sehr unterschiedliche Ergebnisse. 1980 gekaufte Aktien ergaben nach zehn Jahren im Schnitt ein Plus von 13 Prozent. In den zehn Jahren nach 1998 ergab sich jedoch ein Verlust von durchschnittlich 0,4 Prozent im Jahr.

Die Aussage, man müsse nur lang genug abwarten, ist also schlichtweg falsch! In vergangenen Zeiten vor dem Börsen-Boom, der mit dem Platzen der Dotcom-Blase sein vorläufiges Ende fand, postulierten Investment-Gurus wie Warren Buffet oder Sir John Marks Templeton diese Weisheit, aber mehr im Hinblick auf ein breit gestreutes Aktienportfolio.
Beim Aktienhandel an der Börse ist es dagegen wichtig, den richtigen Zeitpunkt für den Ein- und den Ausstieg zu finden. Gelingt das nicht, ist die Dauer der Anlage kein Garant für Gewinne. Profis nutzen deshalb Derivate, um Aktienkäufe und -verkäufe gegen mögliche Verluste abzusichern. 

2. Irrtum:  Risiko zahlt sich für mich aus 


In der Regel lohnt sich Risiko nicht unbedingt, denn „Gier frisst Hirn“! Zwar steigt mit dem Risiko auch die Chance auf mehr Gewinn, aber auch der mögliche Verlust steigt. 
Die Mathematik lehrt uns: Eine Aktie, deren Preis beispielsweise um 50 Prozent sinkt, muss erst wieder um 100 Prozent steigen, damit Anleger ihren Ausgangswert erreichen.
Das zeigt, dass es wesentlich schwieriger ist einen Verlust zu kompensieren, als einen Gewinn zu "verspielen".

Wer es sich nicht leisten kann das investierte Geld zu verlieren und keine Spielernatur ist, sollte darauf verzichten. 

3. Irrtum:  Immobilien werfen immer gute Renditen ab


Der Großteil der Deutschen hält eine vermietete Immobilie für eine sichere Form der Vermögensanlage, die gute Erträge abwirft. Das stimmt so pauschal jedoch nicht. Für den Erfolg einer Immobilienanlage gibt es viele Faktoren: Zinssätze, Eigenkapitalquote, Tilgung, Zinsbindung und Mietertrag. Denn der Wert eines Hauses oder einer Wohnung muss standortbezogen ermittelt werden. Die Rechnung geht nur dann auf, wenn die Immobilie in einem Markt steht, in dem die Nachfrage langfristig steigt.
Wollen Verbraucher die Immobilie zeitlebens selbst bewohnen, so müssen immer noch die Kosten für Instandhaltung, Steuern und Versicherungen berücksichtigt werden.
Für alle Immobilienkäufer gilt: Zinsen auf diesem tiefen Niveau möglichst lange festschreiben.

4. Irrtum:  Gold kaufen bringt mir nichts


Es ist richtig: Gold erwirtschaftet unmittelbar keine Rendite. Aber: Als langfristiges Wertaufbewahrungsmittel und zur Bildung verfüg- und vererbbaren Eigentums ist Gold, neben Diamanten, bestens geeignet! Allen Auf- und Abschwüngen der Wirtschaft zum Trotz büßt es langfristig nichts von seinem Wert ein. Der Preis schwankt zwar, die Kaufkraft bleibt im Mittel jedoch nahezu konstant.
Diamanten haben den Vorteil, dass sie preislich nicht börsenabhängig sind, einfacher transportiert werden können und mit entsprechendem Zertifikat leichter handelbar sind.

5. Irrtum:  Versicherungen und Bausparverträge eignen sich gut zum Sparen


Dieser Irrglaube entstand vermutlich, weil diese Produkte von Banken und Sparkassen häufig angeboten werden.
Die klassische Kapitallebensversicherung kann geradezu als Lieblingsfinanzprodukt der Deutschen bezeichnet werden. Aber: Sparen und Versichern sollten lieber nicht in einem Produkt kombiniert werden, denn Lebens- und Rentenversicherungen beinhalten meist hohe Kosten und Vertriebsprovisionen, die zum großen Teil in den ersten fünf Jahren vom Beitreg einbehalten werden. Außerdem ist die Durchschnittsverzinsung bei diesen starren Produkten sehr gering.
Zudem laufen die Verträge i. d. R. sehr lange und Studien zufolge kündigen über 70 Prozent der Verbraucher die Lebensversicherung vor Ablauf. Wer früher an sein Geld will, muss mit hohen Abschlägen und Steuerzahlungen rechnen.

Auch bei Bausparverträgen sollte man genauer hinschauen: Häufig lohnen sich diese tatsächlich nur bei einem konkreten Bauvorhaben oder der Planung eines Hauskaufs.

6. Irrtum:  Zu viel sparen geht doch gar nicht


Man könnte meinen, zu viel sparen sei gar nicht möglich, doch auch das ist ein Irrtum: Wenn Sparer zwar monatlich Geld zur Seite legen, dafür aber regelmäßig in den Dispo rutschen, dann lohnt sich das Sparen nicht. Denn die Dispozinsen sind in der Regel weitaus höher als die Guthabenzinsen von Sparverträgen.

Besser: Überschüssiges Geld eventuell auf ein Tagesgeldkonto legen oder zur vorzeitigen Tilgung eines Kredites nutzen!

7. Irrtum:  Bei der Hausbank erhalte ich maßgeschneiderte Angebote


Banken und Sparkassen bieten manchmal eine erstaunliche Fülle von Sparprodukten an. Was Verbraucher oft nicht bedenken ist, dass sie sich beim Geldinstitut weniger in einem Beratungs- als viel mehr in einem Verkaufsgespräch befinden. Bankangestellte haben meistens restriktive Zielvorgaben, welche Produkte sie verkaufen müssen.
Je nach verkauftem Sparprodukt gehen Provision und Gebühren an die Bank. Das bedeutet nicht, dass Bankangebote grundsätzlich schlecht sind, jedoch sollten sich Sparer das vorstehend gesagte lediglich klar machen, Angebote skeptisch betrachten und im Zweifel eine zweite Meinung einholen.

8. Irrtum:  Unabhängige Finanzvermittler sind tatsächlich unabhängig


Von echter Unabhängigkeit kann auch hier keine Rede sein! Die Finanzberater haben zwar Spar- und Finanzprodukte verschiedener Anbieter im Portfolio, doch sie leben in der Regel von der Provision. Unterschieden werden muss hier zwischen verschiedenen Arten von Vermittlern:

  • der Versicherungs- oder Finanzmakler, der per Gesetz seinem Mandanten verpflichtet ist und für seine ordnungsgemäße Beratung haftet 
  • der gebundene Vermittler (früher auch Agent oder Mehrfachvertreter), der seinem/seinen Produktgeber/n verpflichtet ist   und der
  • Honorarberater (oder Versicherungsberater), der eine vergleichbare Stellung wie der Makler einnimmt.
Die beiden ersteren Gruppen beziehen ihr Einkommen aus Provisionen von verkauften Produkten, letzterer muss per Honorarvereinbarung separat bezahlt werden. Allein daran kann der Verbraucher schon die unterschiedlichen Interessenslagen und mögliche Schwachpunkte in der Beratung und/oder im Produktverkauf erkennen.

Vorsicht bei Vertrieben! Hier ist oft das Vertriebsunternehmen der Makler, die "unabhängigen" Repräsentanten (oder Direktoren oder Manager ...) aber indirekt weisungsgebunden (siehe Banken).

Verbraucher, denen das bewusst ist, haben schon viel gewonnen. Sie sollten mehrere Angebote einholen und vergleichen!

9. Irrtum:  Banksparpläne lohnen sich nicht für mich


Auch Banksparpläne stecken im allgemeinen Zinstief. Es gibt jedoch auch Angebote mit knapp drei Prozent Zinsen. Dies kann eine sichere und lohnende Geldanlage sein, allerdings nur, wenn Verbraucher auch tatsächlich die vereinbarte Laufzeit durchhalten. Wer früher an sein Geld will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Legen Sparer aber eine kleinere Summe, beispielsweise 100 Euro monatlich, zur Seite und bleiben dabei, werden sie immerhin mit geringen Kosten bzw. Gebühren belohnt.

10. Irrtum:  Mein Sparbuch ist auf jeden Fall sicher


Zwar heißt es von Regierungsseite, die Spareinlagen der Deutschen seien sicher. Doch das ist nicht unbedingt so! 
Es gibt keinen Rechtsanspruch an den Staat, dass das Geld der Bürger bei einer Bankenpleite garantiert ist. Die sogenannten Sicherungsfonds sind privatwirtschaftliche Einrichtungen der Bankenverbände und können nur einzelne Ausfälle abdecken! Außerdem ist das Ersparte der Inflation ausgesetzt.



Montag, 12. Oktober 2015

Baudarlehn - Bankenlobby will "Widerrufsjoker" aus dem Verkehr ziehen

von Reiner Reichel 

Ein Gesetz soll das Kündigen von Baudarlehen wegen falscher Widerrufsbelehrung einschränken. Verbrauchern würde dadurch die Chance auf riesige Einsparungen genommen. Anwälte vermuten die Bankenlobby hinter dem Plan.

Köln: Ein knappes Jahr ist es her, dass die Verbraucherzentrale Bremen mit einer Sensation herauskam: Weit mehr als die Hälfte der Widerrufsbelehrungen in Baudarlehensverträgen ist falsch. Die Konsequenz: Der Kunde kann jederzeit den Vertrag widerrufen. Und zwar selbst dann, wenn der Vertrag bereits abgewickelt wurde, etwa weil der Kredit bereits getilgt wurde oder zur Beendigung des Vertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt wurde. Der Darlehensnehmer ist also nicht an die 14-tägige Widerrufsfrist gebunden, und muss auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Der „Widerrufsjoker“ war geboren. Er betrifft Verträge, die zwischen dem 2. November 2002 und 2010 geschlossen wurden.

Sofort fingen die Banken an zu jammern. Denn wer wegen des Widerrufsjokers seinen Altvertrag loswurde, nahm einen neuen Kredit zu wesentlich niedrigeren Zinsen auf. Die Banken argumentieren an dieser Stelle, zurückfließende Gelder aus teuer refinanzierten Altverträgen müssten sie nun billiger verleihen. „Existenzbedrohend“ sei das, klagten einige gegenüber Anwälten, eine Milliarde Euro Schaden wurde hochgerechnet und Mitglieder von Genossenschaftsbanken, die den Widerrufsjoker zogen, mussten sich anhören, sie verhielten sich unsolidarisch gegenüber ihren Mitgenossen.

Doch obwohl noch niemand weiß, wieviel Geld Deutschlands Banken wegen der nachträglichen Kündigungen entgeht, scheint die Bankenlobby bereits erfolgreich zu sein. So empfingen jeweils Verbraucheranwälte wie die Kanzleien Baum Reiter & Collegen, ihr Kooperationspartner Gansel Rechtsanwälte und die Kanzlei Göddecke, eine Gesetzesinitiative, die den Widerrufsjoker aushebeln soll. „Dieses Gesetzesvorhaben ist ein einziger Kniefall vor der Bankenlobby“, schimpft Mathias Corzelius, Bankrechtler bei Göddecke in Siegburg. „Das ist eine ganz bewusste Schädigung der Verbraucherinteressen“, wettert der Düsseldorfer Anwalt Julius Reiter.

Gemeint ist ein Nachtrag im Gesetzentwurf 18/5922 zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie der Europäischen Union. Das Gesetz soll das Immobilienkreditrecht vereinfachen. Soweit den Anwälten ein noch nicht veröffentlichtes internen Papier der Regierung bekannt ist, ist geplant, das Widerrufsecht für Immobilienkreditverträge automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen zu lassen – und zwar unabhängig davon, ob das Kreditinstitut ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt hat. Darüber hinaus soll nach Informationen von Reiter die Widerrufbarkeit von Altverträgen am 21. Juni 2016 enden. Die neuen Vorschläge sollen in der nächsten Woche und somit vor der zweiten Lesung des Gesetzes im Finanzausschuss diskutiert werden. Das Gesetz könnte noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Die Kooperationspartner Reiter und Timo Gansel sehen einen Verstoß gegen Europarecht, sofern darin die Widerrufsmöglichkeit in der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie eingeschränkt werden sollte. Darüber hinaus erachten sie die Einschränkung des Widerrufsrechts als vollkommen unnötig. Bereits jetzt könnten die Banken ihre Widerrufsbelehrungen jederzeit nachbessern. Sie vermuten, dass die Banken dies unterlassen, um nicht auf alte Fehler aufmerksam zu machen. Für Reiter steht fest: „Die Banken sind überhaupt nicht schutzbedürftig.“

Verbraucher scheuen Prozessrisiken


Er und sein Berliner Kollege Timo Gansel, die mit der Hauseigentümervereinigung Haus & Grund kooperieren, empfehlen den Verbrauchern, das Widerrufsrecht rechtzeitig zu nutzen. Gansel verweist ausdrücklich darauf, dass dies bei beendeten Verträgen „kein Risiko“ berge. Denn: Akzeptiert eine Bank den Widerruf, muss der Kunde binnen 30 Tagen das Darlehen zurückzahlen. Wobei er die Gefahr, dass dies misslingt, ebenfalls als gering ansieht.
Behauptungen von Banken, wer den Widerrufsjoker ziehe, finde kein neues Institut, dass die Finanzierung übernehme, sind aus Sicht der Anwälte Stimmungsmache der Banken. Ihre Klienten hätten immer rechtzeitig eine neue Bank gefunden, berichten Gansel und Reiter. Bei beendeten Verträgen bestehe kein Zeitdruck. Der Kunde könne beispielsweise die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen oder ein sogenannte
„Nutzungsentgelt“, weil die Bank an seiner statt mit seinem Geld gewinnbringend arbeiten konnte.
Wie es nun aussieht, ist der Widerrufjoker weit weniger dramatisch für die Banken als bisher angenommen. Denn die Zahl der Widerrufe bewege sich im Promillebereich, räumten die Anwälte ein. Offensichtlich scheuten die Verbraucher Prozessrisiken.

Haus & Grund, Verband der privaten Wohnungseigentümer, geht davon aus, dass mehr als zehn Millionen Immobiliendarlehensverträge zwischen Ende 2002 und 2010 abgeschlossen wurden. Die Stiftung Warentest schätzt die Darlehenssumme aller in dieser Zeit von Verbrauchern unterschrieben Baudarlehen auf 1,6 Billionen Euro. Nach Erfahrungen der Verbraucherzentralen sind zwischen 60 und 90 Prozent der Widerrufsbelehrungen in diesen Verträgen falsch.

Die Banken könne man in drei Kategorien einteilen, sagen die Anwälte: solche die sich grundsätzlich verklagen ließen und damit Kunden vor dem entscheidenden Schritt abschrecken, solche, die grundsätzlich kompromissbereit seien und solche, die von Fall zu Fall entschieden, sich also sowohl mit dem Kunden verglichen, als auch sich verklagen ließen. „Gefühlt entfällt auf jede Gruppe ein Drittel“, sagt Gansel.
Die kooperierenden Anwälte sind nach eigenen Angaben an schnellen wirtschaftlichen Lösungen interessiert. Um die 90 Prozent der Widerrufe nach Ablauf der Frist würden verglichen, sagen sie. Die Urteile bewegten sich im niedrigen zweistelligen Bereich, wobei man zwei verloren habe. Die Vergleichsquoten lägen bei 50 bis 70 Prozent, wobei die höhere Quote eher mit Vergleichen vor Gericht erzielt werde. Das heißt konkret, dass die Institute nur die Hälfte beziehungsweise 30 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Sogenannte „Nutzungsentgelte“, die den Bankkunden für gezahlte Raten zustünden, seien außergerichtlich so gut wie nie durchsetzbar.


Je länger die Zahlung zurückliegt, desto höher die Entschädigung


Neben dem Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung kann der Bankkunde mit dem Widerruf auch fünf Prozent Zinsen für jede Rate ab Zahlungszeitpunkt bis zum Widerruf als Nutzungsentgelt verlangen. Daraus ergibt sich: Je länger die Zahlung zurückliegt, desto höher die Entschädigung. Bisher enden die Verfahren vor den Oberlandesgerichten. Höchstrichterliche Urteile wollten die Kreditinstitute nicht riskieren, sagen sie.

Für Kunden, die über die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verfügen, ist das Kostenrisiko gering. Sie riskieren eine Selbstbeteiligung, sofern ihr Vertrag diese vorsieht. Im Falle eines Vergleichs kann es vorkommen, dass der Versicherer einen Teil der Einigungsgebühr nicht übernehmen will. Allerdings verweigern Versicherer Deckungszusagen, wenn ein Neubau finanziert wurde oder die zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Darlehensvertrag noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen war.
Für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten haben Gansel und Baum Reiter folgendes Vergütungsmodell entwickelt. Geltendmachung des Widerrufs kostet eine Monatsannuität (Monatsrate), im Erfolgsfall werden zwischen drei und sechs Raten zusätzlich berechnet.
Dass es den Widerrufsjoker überhaupt gibt, ist darauf zurückzuführen, dass Verbraucherschützer nach einer Möglichkeit suchten, Bankkunden die hohen Entschädigungsforderungen bei der vorzeitigen Kündigung von Baudarlehen zu ersparen. Dabei fand der Bremer Verbraucherschützer Christian Schmid-Burgk fehlerhafte Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen. Nun spielen Vorfälligkeitsentschädigungen eine wichtige Rolle in der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie.

Die Regeln dafür sollen vereinfacht werden. Das deutsche Berechnungsmodell wird von Anwälten als kompliziert und intransparent kritisiert. Reiter zufolge sind Vorfälligkeitsentschädigungen nirgendwo in Europa so hoch wie in Deutschland, wo sie rund zwölf Prozent betrügen, gegenüber einem Prozent in Portugal und drei Prozent in den Beneluxländern.

Sonntag, 1. Februar 2015

How Smart Highways Can Save Energy and Lives

In the tech-infused landscape of today, the phrase "roads of tomorrow" doesn't just mean a glimpse into the future. It means in this Internet of Everything (IoE) world, smart sensor-filled highways are revolutionizing transportation. As the demand for travel for business and leisure grows, and the need for sustainable driving routes subsequently follows, companies and cities are building technology solutions to renovate some of the most congested highway networks. ...

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How Smart Highways Can Save Energy and Lives

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