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Freitag, 25. März 2016

GfK-Studie - Finanzbildung: Jeder 2. fordert mehr Unterricht

Das Thema Finanzbildung spaltet die Nation: Während die eine Hälfte damit in Ruhe gelassen werden möchte, will die andere Hälfte mehr wissen und fordert mehr Unterricht. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag des Finanzvermittlers AVL. Vor allem Altersvorsorge und Förder-Möglichkeiten sind gefragt.

"Ich bin fast 18 und habe keine Ahnung von Steuern, Miete und Versicherungen. Aber ich kann eine Gedichtanalyse schreiben": Diese Twitter-Kurznachricht einer 17-Jährigen machte im vergangenen Jahr Furore im Internet. Ein Einzelfall - oder sehen viele Deutsche Defizite bei der Finanzbildung und wollen lieber Finanzkunde statt Erdkunde? Was wollen sie konkret zu Finanzen wissen? Diesen Fragen ging die GfK-Studie nach und sprach dafür mit 1.088 Menschen ab 14 Jahren.

Top 5 Finanzbildung: Altersvorsorge vorn

Die Mehrheit (55 Prozent) gab an, sich für Finanzen zu interessieren, und zwar mit folgender Gewichtung:







Thema Prozent*

1 Altersvorsorge 33,4

2 Geldanlage 24,6

3 Private Versicherungen 24,4

4 Gesetzliche Versicherungen 19,5

5 Immobilien 14,4

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Hingegen erklärten 44 Prozent, sie hätten generell kein Interesse an Finanzen, also knapp die Hälfte der von der GfK befragten Menschen. Besonders groß, mit 87 Prozent, ist das Desinteresse demnach bei den 14- bis 19-jährigen. War also der viel diskutierte Twitter-Ruf nach mehr Finanzbildung doch eher eine Ausnahme? "Nicht unbedingt", meint AVL-Chef Uwe Lange. "Wenn sich junge Leute dem Erwachsenenalter nähern, steigt das Finanz-Interesse sprunghaft. Das lässt sich an der nachfolgenden Altersgruppe erkennen, die der 19- bis 29-jährigen." Bei ihnen liegt das Finanzthemen-Interesse schon leicht über dem Schnitt. Weit überdurchschnittlich ist es bei den 40- bis 49-jährigen.

Top 5 Finanz-Aspekte: Förderungen vor Chancen und Kosten







Aspekt Prozent*

1 Förderungen 62,1

2 Chancen 48,8

3 Kosten 47,0

4 Risiken 39,1

5 Ethik 25,7

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Förderungen, also Zulagen, Prämien und Steuervorteile, sind mit Abstand der gefragteste Aspekt bei Finanzbildung. Größere Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt es dabei nicht. Das gleiche trifft auf Kosten zu, womit z.B. Provisionen gemeint sind. Bei Risiken (z.B. Kursverluste) sehen Männer indes laut GfK-Umfrage deutlich mehr Aufklärungsbedarf als Frauen. "Das könnte damit zu tun haben, dass Männer eher bereit sind, Risiken einzugehen, aber diese Risiken auch kennen wollen", meint Studien-Initiator Uwe Lange mit Blick auf das Anlageverhalten der über 45.000 AVL-Kunden.

Beamte besonders für Bildungsangebote

Ein eindeutiges Votum für mehr Finanzwissen-Vermittlung kam von jenen, die sich für Finanzen interessieren: 84 Prozent fordern mehr Bildungsangebote, weit überdurchschnittlich die Beamten (100 Prozent). "Unterm Strich lässt sich daher sagen, dass jeder zweite Deutsche mehr Finanzbildung will. Da muss in unserer Bildungspolitik endlich etwas passieren", so Uwe Lange. "Eine Gedichtanalyse sollte natürlich weiterhin zum Schulstoff gehören – mindestens genauso wichtig ist es aber, über die eigenen Finanzen Bescheid zu wissen, um eigenverantwortlich agieren zu können."

Infografik Finanzbildung


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Mittwoch, 23. März 2016

Vorsicht beim Offenlegen der gesamten Krankenakte

Author: Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Versicherungsnehmer unterliegen der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wird dagegen verstoßen ergeben sich für den Versicherer Rücktritts-, Anfechtungs-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsmöglichkeiten. Daher sind Gesundheitsfragen im Rahmen einer Antragsprüfung stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Die gesamte Krankenakte dem Versicherer offenzulegen, sollte aber gut überlegt sein.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein potenzieller Versicherungsnehmer mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung (beispielsweise Krankheitskostenvollversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) seine Krankenakte beim Versicherer einreicht, obwohl dieser im Rahmen der Risikoprüfung nur nach Vorerkrankungen der letzten Jahre fragt. Es stellt sich die Frage, ob der Versicherer bei einer zeitlich begrenzten Rückfrage berechtigt ist, die ihm darüber hinaus vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Antragsprüfung zu berücksichtigen.


Gesetzliche Grundlage


Wenn Versicherer in Antragsformularen nach Vorerkrankungen etc., beispielsweise während der letzten fünf Jahre, gerechnet ab Antragstellung, fragen, so trägt dies der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 3 S. 1 VVG Rechnung, wonach die Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erlöschen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist Versicherungsfälle eingetreten sind. Für den Fall eines vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens wird diese Frist gemäß § 21 Abs. 3 S. 2 VVG auf zehn Jahre verlängert. Regelmäßig kommt es daher vor, dass ein Fünf-Jahres-Zeitraum und ein Zehn-Jahres-Zeitraum im Rahmen der Antragsfragen abgefragt werden. So werden zum Beispiel stationäre Aufenthalte und damit einhergehende Behandlungen häufig über einen Zehn-Jahres-Zeitraum abgefragt.


Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags ist noch nicht schutzwürdig


Von der Frage, ob ein Versicherer im Rahmen einer Leistungsprüfung berechtigt ist, Vorerkrankungen zu berücksichtigen, die außerhalb des abgefragten Zeitraums liegen, ist aber die Beantwortung der Frage zu trennen, ob der Versicherer auch im Rahmen der Antragsprüfung bezüglich der abgefragten Zeiträume limitiert ist. Das ist nicht der Fall, da der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags grundsätzlich noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat. Es steht ihm frei, die Fragen des Antragsformulars wahrheitsgemäß zu beantworten oder dem Versicherer darüber hinausgehende Umstände, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, mitzuteilen. Teilt er sie aber mit, dann kann der Versicherer auf Basis der ihm ungefragt mitgeteilten Informationen auch Konsequenzen für die Frage ziehen, ob der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages angenommen werden soll oder nicht.


Versicherer darf alle Informationen berücksichtigen


So ist zum Beispiel durchaus denkbar, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Erkrankung, die häufig zu einer Berufsunfähigkeit führt, während des abgefragten Fünf-Jahres-Zeitraums nicht behandelt worden ist, davor aber sehr engmaschig, und der Versicherer im Rahmen der Antragsprüfung deshalb von dem Abschluss eines Versicherungsvertrags absieht, weil ihm das Risiko, dass der Versicherungsnehmer wieder erkrankt, zu hoch erscheint. Die ihm ungefragt vom Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragsprüfung mitgeteilten Umstände darf der Versicherer deshalb durchaus im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen, ob er den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags annehmen will oder nicht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2016, Seite 50.

Anmerkung:

Die Vorlage eines Auszugs der Patientenakte ist generell empfehlenswert, jedoch sollte dabei peinlichst genau darauf geachtet werden nicht mehr Informationen als gefordert zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil hat enorme Auswirkungen

Anleger in Deutschland, die in ausländische Investmentfonds investieren, können künftig eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.


Der Gesetzgeber fordert von Investmentfonds die Bekanntgabe von Pflichtangaben. Kamen sie der Veröffentlichung der Angaben im Bundesanzeiger nicht nach, wurde bei Anlegern bisher eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vorgenommen. Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult und Dr. Moritz J. Mühling LL.M. legten dagegen Revision ein.

Frage: Im Sommer 2012 haben Sie für eine Anlegerin Revision gegen die sogenannte Pauschalbesteuerung bei intransparenten Fonds eingelegt. Was hat es damit auf sich und wieso sind Sie dagegen vorgegangen? 

Christoph Regierer: Die Anlegerin war 2004 in US-amerikanische Investmentfonds investiert.
Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) müssen Investmentfonds in erheblichem Umfang bestimmte Steuerdaten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Erfüllen Investmentfonds diese Veröffentlichungspflichten entweder gar nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht, fallen sie unter den Begriff intransparente Fonds und es kommt die regelmäßig nachteilige Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG zum Tragen. Für die Anlegerin haben wir Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, weil wir in Anbetracht der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit und verfassungs-rechtlicher Grundrechte erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG hatten. Zudem bestand für die Anlegerin die missliche Lage, dass der Fiskus ihre Besteuerung allein vom Verhalten des Fonds abhängig gemacht und ihr keine Einflussmöglichkeit gewährt hat.

Frage: Wie funktionieren die investmentsteuerliche Regelbesteuerung und die pauschale Besteuerung nach § 6 InvStG im Detail?

Christoph Regierer: Erfüllen Investmentfonds die vorgeschriebenen Veröffentlichungsanforderungen vollständig und fristgerecht (sog. transparente Fonds), weist die Besteuerung ihrer Anleger keine Besonderheit auf: In der Regel versteuern Anleger die tatsächlichen Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne. Bei intransparenten Fonds dagegen gelten als steuerliche Bemessungsgrundlage die Ausschüttungen auf die Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im jeweiligen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für einen Investmentanteil ergibt. Mindestens sind aber sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises als Erträge anzusetzen. Diese Rechtsfolge galt bisher pauschal. Das bedeutet, dass Anleger keine Möglichkeit hatten, dieser Besteuerung zu entgehen und ggf. geringere Erträge nachzuweisen. Der Fiskus hat den Anleger von jeglicher Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen, obwohl ihn die Steuerfolgen treffen.

Frage: Sie sind in Revision gegangen, welche Vorgeschichte hat der Streitfall? 

Christoph Regierer: Das Verfahren der Anlegerin vor dem Finanzgericht war damals von einem Berufskollegen geführt worden. Wir haben nach der erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof übernommen.

Frage: Wie ist das Urteil ausgefallen? Und wie wurde es begründet?

Christoph Regierer: Das BFH-Urteil ist zu Gunsten unserer Mandantin ausgefallen. Das Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wurde damit aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die EuGH-Entscheidung in Sachen van Caster und van Caster (Urteil C-326/12 vom 9. Oktober 2014) aufgegriffen und die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG aufgeweicht. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits im Oktober 2014, dass die Pauschalbesteuerung der Erträge ohne die Möglichkeit, die tatsächliche Höhe der Einkünfte mit Unterlagen oder Informationen nachzuweisen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV) verstößt. Die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG sei dazu geeignet, deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abzuhalten. Überdies entschied der Bundesfinanzhof, dass die StandStill-Klausel Art. 57 Abs. 1 EG (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung auf den § 6 InvStG hat. Die StandStill-Klausel ist eine Bestandsschutzklausel, nach der Regelungen, die zum 31. Dezember 1993 bestanden haben, für Drittstaatenfälle fortbestehen dürfen, auch wenn ihre Anwendung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit mit sich bringt. Für die Vorgängerregelung des § 6 InvStG, dem § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, hatte der EuGH am 21. Mai 2015 in seiner Entscheidung Wagner-Raith (Urteil C-560/13) die Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel bejaht. Der Bundesfinanzhof begründete die Nichtanwendung damit, dass das Investmentsteuergesetz sich konzeptionell vom Auslandsinvestmentgesetz unterscheide.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Urteil und was bedeutet es konkret für Ihre Klägerin und in Deutschland lebende Anleger, die in ausländische Fonds investieren?

Christoph Regierer: Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, weil nun der individuelle Nachweis des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Finanzverwaltung hat zwar bereits mit ihrem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2015 auf das EuGH-Urteil van Caster und van Caster reagiert und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, selbst - anstelle des Fonds - erforderliche Nachweise zu erbringen, damit eine Besteuerung entsprechend der eines Anlegers eines transparenten Fonds erfolgen kann. Gleichzeitig hat das Bundesfinanzministerium in Anbetracht der EuGH-Entscheidung Wagner-Raith den Anwendungsbereich dieser Lockerung stark eingeschränkt, indem es die individuelle Nachweismöglichkeit nur bei Investitionen von Anlegern in intransparente Fonds mit Sitz in der EU und dem EWR zuließ. Für unsere Klägerin bedeutete diese Einschränkung weiterhin eine Pauschalbesteuerung. Diese hat der Bundesfinanzhof nun gekippt. Entgegen dem BMF-Schreiben können nun auch Anleger, die in intransparente US-Fonds investieren, durch individuellen Nachweis eine Pauschalbesteuerung vermeiden.

Frage: Was muss ich als ein solcher Anleger jetzt beachten? Wie kann ich das Urteil umsetzen?

Christoph Regierer: Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2015 kann der Anleger nun den individuellen Nachweis zur Besteuerungsgrundlage aus intransparenten Investmentfonds erbringen. Dieser Nachweis wird im Einzelfall leider mit erheblichen Kosten verbunden sein, da die Informationsgrundlagen, die das BMF-Schreiben voraussetzt, für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres erschlossen werden kann. So wird der Anleger sich an seinen Fonds wenden müssen, um bestimmte Angaben in Erfahrung zu bringen. Es hängt sicherlich vom Einzelfall ab, mit welcher Bereitwilligkeit ein intransparenter ausländischer Fonds darauf reagieren wird.

Frage: Wie konnte man intransparente Fonds bisher überhaupt erkennen?

Christoph Regierer: Intransparente Fonds erfüllen die Publizitätspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht. Ein Anleger kann bei der Investition in einen Fonds nicht per se erkennen, ob der Fonds über die Fondslaufzeit den investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften stets nachkommen wird oder nicht. In der Praxis werden Fonds, die Anleger in Deutschland adressieren, regelmäßig die investmentsteuerlichen Veröffentlichungsvorschriften erfüllen. Hingegen werden ausländische Fonds, die nur „zufällig“ von deutschen Anlegern gezeichnet werden, den notwendigen investmentsteuerlichen Compliance-Aufwand scheuen. Für den Anleger wird in der Regel der Steuerteil des Prospekts oder des Private Placement Memorandums – wenn vorhanden – Aufschluss über die steuerliche Behandlung und die Ausrichtung des Fonds geben.

Das Interview führte Teresa Laukötter von Fundresearch

DARKNET: IM BAHNHOFSVIERTEL DES INTERNETS

Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com
Wer war schon einmal im Darknet? Diese Frage stellte Cyber-Security-Experte Stefan Tomanek auf dem FI-TS-Forum in München, das vergangene Woche in der BMW-Welt stattfand. Neben Vorträgen über Cyber Crime bei Versicherungen und Banken führte dieser Vortrag in die Schmuddelecke, das Bahnhofsviertel des Internets – und das live vor Publikum.

Eigentlich ist es ganz einfach, auf die dunkle Seite des Internets zu kommen. Man muss nur die entsprechende Software herunterladen: das Anonymitätsprogramm TOR. Der Name entstand aus der Abkürzung von „The Onion Routing“. Die Zwiebel im Logo symbolisiert immer noch das Prinzip: Die Daten werden ab dem Eintrittsknoten verschlüsselt über verschiedene Router weiterverschickt, sodass der ursprüngliche Absender nicht mehr erkennbar ist.

Auch wenn das anonyme Netz viele gute Zwecke bedient – es schützt politische Aktivisten und Journalisten in unsicheren Ländern und ermöglicht so überhaupt Kommunikation, es schützt die Privatsphäre aller Teilnehmer, es ermöglicht wirklich sichere Geschäftskommunikation, es transportiert geheime militärische Informationen – so tummeln sich doch viele Kriminelle im „Schmuddelnetz“. Hier kann man alles kaufen: Kreditkartennummern, Amazon-Accounts, PayPal-Konten und Codes für DHL-Packstationen, Falschgeld, Drogen, Waffen, Sex mit allem und jedem. Gruselig, wenn man sich die Möglichkeiten ausmalt.

Was ebenfalls geht: per Shodan digitale Fingerabdrücke von Maschinen zu suchen. Das Internet der Dinge ist sehr freigebig mit Informationen. Man kann darüber Daten auslesen, denn viele Systeme hängen, im Gegensatz zu anderen IT-Systemen, völlig ungeschützt am Netz. In Staunen versetzte die Zuschauer ein Live-Hack einer Tankstelle in Nordrhein-Westfalen. Füllstände konnten ausgelesen, Tanks entlüftet werden. Man erfuhr auch, wie viele Liter Benzin in den letzten Wochen zu welchem Preis getankt wurden. Und wahrscheinlich hätte man, mit der nötigen kriminellen Energie, noch viel mehr machen können.

Wie auf vielen Veranstaltungen wurde auch beim FI-TS-Forum freies wlan angeboten. Und damit demonstriert, wie jemand, der in dieses freie Netz eindringt, die Smartphones seiner Umgebung nach Informationen durchsuchen kann. Sehr praktisch: Apple gibt immer gleich die Klarnamen der Besitzer mit heraus. Ansonsten finden sich auf ungeschützten Smartphones zum Beispiel Kreditkartennnummern samt den letzten Transaktionen mit Datum und Betrag. Es ist erkenntlich, in welche Netze man sich eingewählt hat und wann. Eine junge Dame im Publikum war offenkundig reisefreudig – erst auf einem Kreuzfahrtschiff, dann mit einem Fernbus unterwegs. Da sie sich auch bei einer Uni eingeloggt hatte, war der Status „Studentin“ deutlich erkennbar.

Verschlüsselung ist also notwendig, wenn man sich vor Datendiebstahl schützen will. Und Vorsicht und Umsicht ist im Umgang mit Daten geboten – mit den eigenen, mit denen von Freunden, Kunden, Geschätfspartner. Eine Botschaft wurde auf dem Forum in allen Vorträgen übermittelt: Man kann sich nicht zu 100 Prozent vor Cyberangriffen schützen, man kann aber viel tun, um es schwerer zu machen. Und immer gut: ein Notfallplan für den Fall der (Über-)Fälle.

Montag, 14. März 2016

Sommerurlaub in Planung? - Lassen Sie sich nicht abzocken

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Beginn des Jahres planen und buchen die meisten Deutschen traditionell ihren Sommerurlaub. 

Wie der Spiegel und die Zeitschrift „Reise & Preise“ berichten, werden viele Urlauber jedoch beim Buchen von Reisen in Flugportalen wie expedia.de oder fluege.de übers Ohr gehauen.

In den Onlineportalen werden Urlaubern Reiserücktrittsversicherungen angeboten, die zwar wichtig, jedoch häufig doppelt so teuer sind wie die Preise direkt beim Versicherer. Selbst bei gleichen Preisen kürzen die Onlineportale bei einigen Versicherungen die Leistungen. Wir raten also dringend davon ab Versicherungen in den Flugportalen zu buchen.

Für Ihren Sommerurlaub sollten Sie Versicherungen vorher vergleichen. Mit dem unabhängigen Vergleichsportal Covomo können Sie Reiserücktrittsversicherungen verschiedenster Anbieter miteinander vergleichen und ohne Aufschläge buchen. Wir möchten Ihnen daher empfehlen den für Ihre Reise richtigen Tarif über einen Vergleich zu finden und so Geld zu sparen:



Generell empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, da eine im Voraus geplante Reise manchmal schnell abgesagt werden muss. Über Covomo finden Sie hier die günstigsten und leistungsstärksten Tarife. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Weiterhin wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Vorfreude auf Ihre nächste Reise.



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