Infinus: Insolvenzverfahren - Anmeldefrist noch bis zum 28.03.2014
(12.03.2014) • Am 31. Januar 2014 wurde vor dem Amtsgerichts Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner eröffnet, zur Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde bestimmt. Als Termin für die Anmeldung der Insolvenzforderungen der Anleihegläubiger wurde der 28. März 2014 bestimmt.
Zugleich wurde für den 25. Februar 2014 für die Inhaber der
Orderschuldverschreibungen
ISIN DE000AOEPV 14 sowie ISIN DE000AOEPV 63 Termin zur besonderen
Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger bestimmt. Gegenstand der
Versammlung ist zum einen der Bericht der Insolvenzverwalterin über das
Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz Partner und zum anderen die Wahl
eines gemeinsamen Vertreters der
Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren. Der gemeinsame Vertreter der
Anleihegläubiger
soll die Rechte der Anleihegläubiger wahrnehmen und diejenigen
Forderungen, die den
Anleihegläubigern aus den Orderschuldverschreibungen gegen die INFINUS
AG Ihr Kompetenz-Partner zustehen, im Rahmen des Insolvenzverfahrens der
INFINUS AG Ihr
Kompetenz Partner alleine anmelden. Auf Vorschlag der
Insolvenzverwalterin soll hierzu
Herr Rechtsanwalt Eberhard Dachs bestimmt werden.
Hinsichtlich der Teilnahme an der besonderen Gläubigerversammlung sind einige Besonderheiten zu beachten. Teilnahmeberechtigt sind zwar alle Inhaber einer Orderschuldverschreibung der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner. Allerdings gelten nur diejenigen Gläubiger auch als stimmberechtigt, die ihre Orderschuldverschreibungen bis spätestens 21.02.2014 bei bestimmten Hinterlegungsstellen hinterlegt haben und zu Beginn der Gläubigerversammlung eine qualifizierte Bescheinigung über die Hinterlegung vorlegen.
Neben dem Insolvenzverfahren gibt es auch Neuigkeiten über das Vermögen der Verantwortlichen der INFINUS AG. Wie die Sächsische Zeitung am vergangenen Mittwoch berichtete, wurde bei den sechs sich in Untersuchungshaft befindenden Infinus-Managern Privatvermögen im Wert von 14,5 Millionen Euro sichergestellt. Hierzu gehören nach einer jetzt veröffentlichten Übersicht im Bundesanzeiger mehrere Luxus-Autos, zwei Dutzend Gold-Barren, zahlreiche Luxusuhren und zwei Motorboote.
Für die Geschädigten bestehen mehrere Möglichkeiten den ihnen entstanden Schaden wieder ersetzt zu bekommen. In Betracht kommen hier sowohl Ansprüche gegen die deliktisch Handelnden als auch gegen Anlageberater. „Letzteres gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Kapitalanlage immanenten Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und das Risiko des Renditeausfalls, aufgeklärt haben“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits Geschädigte der INFINUS Gruppe vertritt. „Auch die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die möglicherweise deliktisch Haftenden sind unserem Erachten nach als relativ gut zu bewerten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Eile geboten ist. Denn von der Staatsanwaltschaft Dresden wurden bei den Durchsuchungen eben nur Vermögenswerte in Höhe von ca. 14 Millionen Euro sichergestellt. Geht man von einer durchschnittlichen Beteiligungshöhe von 10.000 Euro aus, bedeutet dies, dass nur die ersten 1.000 Anleger auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können. Ziel muss es daher sein, für die Anleger in einem Eilverfahren einen dinglichen Arrest zu erwirken, um somit auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen zu können. Dies wird allerdings nur für diejenigen Anleger möglich sein, die die Titel als erste vollstrecken, da vorliegend das ´Windhund-Prinzip` gilt.“ Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher den Betroffenen, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der Teilnahme an der besonderen Gläubigerversammlung sind einige Besonderheiten zu beachten. Teilnahmeberechtigt sind zwar alle Inhaber einer Orderschuldverschreibung der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner. Allerdings gelten nur diejenigen Gläubiger auch als stimmberechtigt, die ihre Orderschuldverschreibungen bis spätestens 21.02.2014 bei bestimmten Hinterlegungsstellen hinterlegt haben und zu Beginn der Gläubigerversammlung eine qualifizierte Bescheinigung über die Hinterlegung vorlegen.
Neben dem Insolvenzverfahren gibt es auch Neuigkeiten über das Vermögen der Verantwortlichen der INFINUS AG. Wie die Sächsische Zeitung am vergangenen Mittwoch berichtete, wurde bei den sechs sich in Untersuchungshaft befindenden Infinus-Managern Privatvermögen im Wert von 14,5 Millionen Euro sichergestellt. Hierzu gehören nach einer jetzt veröffentlichten Übersicht im Bundesanzeiger mehrere Luxus-Autos, zwei Dutzend Gold-Barren, zahlreiche Luxusuhren und zwei Motorboote.
Für die Geschädigten bestehen mehrere Möglichkeiten den ihnen entstanden Schaden wieder ersetzt zu bekommen. In Betracht kommen hier sowohl Ansprüche gegen die deliktisch Handelnden als auch gegen Anlageberater. „Letzteres gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Kapitalanlage immanenten Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und das Risiko des Renditeausfalls, aufgeklärt haben“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits Geschädigte der INFINUS Gruppe vertritt. „Auch die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die möglicherweise deliktisch Haftenden sind unserem Erachten nach als relativ gut zu bewerten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Eile geboten ist. Denn von der Staatsanwaltschaft Dresden wurden bei den Durchsuchungen eben nur Vermögenswerte in Höhe von ca. 14 Millionen Euro sichergestellt. Geht man von einer durchschnittlichen Beteiligungshöhe von 10.000 Euro aus, bedeutet dies, dass nur die ersten 1.000 Anleger auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen können. Ziel muss es daher sein, für die Anleger in einem Eilverfahren einen dinglichen Arrest zu erwirken, um somit auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen zu können. Dies wird allerdings nur für diejenigen Anleger möglich sein, die die Titel als erste vollstrecken, da vorliegend das ´Windhund-Prinzip` gilt.“ Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher den Betroffenen, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.