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Dienstag, 31. Januar 2017

DIE WICHTIGKEIT EINER VORSORGEVOLLMACHT


Es ist eigentlich ganz einfach: 

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im „Notfall“ einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit, alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Der Vollmachtgeber ist dabei die Person, die die Vorsorgevollmacht ausspricht, um bei eigener Untauglichkeit wirksam rechtsgeschäftlich vertreten zu werden. Der Bevollmächtigte entscheidet an Stelle des dann nicht mehr „Fähigen“. Er wird zum Vertreter im Willen des Vollmachtgebers.

Die Auswirkung der Vorsorgevollmacht ist somit weitrechend und die Inhalte der Vollmacht sind gründlich zu überlegen und eindeutig zu bestimmen.

Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich z.B. in § 164 ff. BGB und das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB. Nach §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht erledigt werden können.


VERWECHSLUNGSGEFAHR PATIENTENVERFÜGUNG:


Die Vorsorgevollmacht ist keine Patientenverfügung!!! Denn diese regelt einzig und allein, wie jemand in bestimmten Notfällen medizinisch behandelt und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das Leben zu erhalten. Hier muss sich z. B. ein Arzt an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen des Verfügenden halten. 
Die Vorsorgevollmacht hingegen trifft nicht nur Regelungen über eine eventuelle medizinische Behandlung. Sie regelt vielmehr den Willen des Menschen in den vielen anderen – von der Patientenverfügung unbeachteten – Bereichen.


Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person benennen, die alle Aufgaben für Sie erledigen kann und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben darf, wenn Sie das (etwa infolge eines Unfalls oder Krankheit) selbst nicht mehr können.

Das ist keine Frage des Alters – denken Sie einfach an den Fall Michael Schuhmacher. Wenn man so will, handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um ein „Testament für den Lebenden“. Sie sollten eine Person Ihres Vertrauens wählen, von der Sie wissen, dass sie geeignet und bereit ist, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind.

Eine Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich. Sie könnte allerdings dann nützlich sein, wenn jemand die Vollmacht bezweifeln will oder wenn es beispielsweise in der Familie Streitigkeiten gibt. Für Grundstücksangelegenheiten ist die Beglaubigung durch einen Notar empfehlenswert.

Die Registrierung ist empfehlenswert, weil die Vollmacht dann in jedem Fall gefunden wird, bevor durch das Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird. Die Registrierung erfolgt bei der Bundesnotarkammer in Berlin gegen eine einmalige Gebühr.

Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift. Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss kein Verwandter sein; Sie können jeden bevollmächtigen, zu dem Sie das entsprechende Vertrauen haben. Diese Person muss das Original der Vorsorgevollmacht besitzen.

Auch bei Wart- und Pflegeverträgen (= Vertrag, dass Sie Ihre Eltern gegebenenfalls pflegen müssen), die oft bei Überschreibung der eigenen Immobilie geschlossen werden, ist eine gesonderte Vorsorgevollmacht von Nöten, da nur diese beinhaltet, dass Sie Ihre Eltern bei Rechtsgeschäften auch vertreten können.

Häufigster Irrtum: Ehemann und Kinder sind nicht automatisch berechtigt, die Vertretung zu übernehmen!!! Dies dürfen sie nur, wenn sie ausdrücklich bevollmächtigt sind oder vom Gericht als Betreuer eingesetzt wurden.


















Das ist durchaus möglich, mehrere Personen (z. B. die eigenen Kinder) als Bevollmächtigte einzusetzen. Bedenken Sie aber, wenn Sie beide gleichberechtigt einsetzen, dass die Bevollmächtigten stets eine gemeinsame Position finden müssen, um zum Beispiel gegenüber einer Behörde aktiv zu werden, um Ihren Willen durchzusetzen. Daher kann es sinnvoll sein, dass einer als Hauptbevollmächtigter eingesetzt wird und andere als Ersatzbevollmächtigte, ggfls. in einer bestimmten Reihenfolge.

Wenn die Vollmacht auch für freiheitsbeschränkende Maßnahmen oder den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme gelten soll, muss dies im Text ausdrücklich enthalten sein. Das gilt auch für das Hochstellen des Bettgitters.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht gilt im Prinzip auch für Ihre Geldgeschäfte. Allerdings gibt es zahlreiche Finanzinstitute, die aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren und auf einer Bankvollmacht mit eigenem Formular bestehen. Unsere Empfehlung lautet deshalb: Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob diese die Vollmacht akzeptiert. Ist das nicht der Fall, sollten Sie parallel die entsprechende Bankvollmacht zugunsten der Person Ihres Vertrauens erteilen.

Hier gehts zum Video!



Nicht einmal die Hälfte aller Menschen kann diese drei einfachen Fragen richtig beantworten

Eine ziemlich erschreckende Tatsache machte der Autor Moises Naim über "The Atlantic" öffentlich:
Wer diese drei Fragen richtig beantworten kann, gehört offenbar zur Minderheit.

1. Angenommen, du hast 100,- € auf einem Sparkonto und die Zinsrate beträgt 2% im Jahr. Wieviel Geld hast du nach 5 Jahren auf dem Konto?

a) mehr als 102,- €
b) genau 102,- €
c) weniger als 102,- €


2. Stell dir vor, der Guthabenzins für dein Konto beträgt 1% im Jahr und die Inflationsrate beläuft sich auf 2% im Jahr. Wieviel könntest du nach einem Jahr damit kaufen (im Vergleich zum Vorjahr)?

a) mehr
b) genauso viel
c) weniger


3. Hältst du die folgende Aussage für richtig oder falsch?
    "In eine einzelne Aktie eines Unternehmens zu investieren garantiert normalerweise sicherere Renditen, als eine Investition in Aktienfonds."

a) richtig
b) falsch


Sogar 70% aller Menschen können nicht alle drei Fragen richtig beantworten. Und wir wundern uns, warum so viele Leute so viele finanzielle Probleme haben.

Hast du gut abgeschnitten? Gehörst du zu den wenigen, die alle Fragen richtig beantworten konnten?
Unten sind die Lösungen:

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Lösungen:
1.a); 2.c); 3.b).

Montag, 30. Januar 2017

Ausschüttungen können nicht zurückgefordert werden!!!

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.

Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.

So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.

Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.

Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner

nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de

Freitag, 16. Dezember 2016

10 Eigenschaften die Sie erfolgreich machen (können)

Warum sind gewisse Menschen erfolgreich und andere nicht? Weil sie über bestimmte Eigenschaften verfügen, welche den Erfolg begünstigen. Klar braucht es im Leben auch immer ein bisschen Glück, denn manchmal erreicht man sein Ziel nicht, obwohl man sein Bestes gegeben hat. Die Kunst ist also nicht, nicht hinzufallen, sondern wie Winston Churchill schon gesagt hat: Einmal mehr aufzustehen als hinzufallen! 😉
Die folgenden Persönlichkeitsmerkmale helfen Ihnen, im Leben und mit Social Media erfolgreich zu werden:
  • Willensstark: Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe (Willy Meurer)
  • Veränderungsbereit: Das einzige Beständige ist der Wandel (Heraklit von Ephesos)
  • Lernfähig – und willig: Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit (Carl Josef Neckermann)
  • Investitionsbereit: Wer sät, der erntet (Galater 6.7) – von Nichts kommt Nichts (Lukrez)
  • Zielorientiert: Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert, geht immer noch schneller als der, der ohne Ziel herumirrt (Gotthold Ephraim Lessing)
  • Authentisch: Authentizität schafft Vertrauen, deshalb zeigen Sie sich den Menschen, wie Sie sind!
  • Kritikfähig: Nicht jeder mag Sie oder das, was Sie tun – wichtig ist, was Sie von sich denken. Konstruktive Kritik ist jedoch auch eine wunderbare Gelegenheit blinde Flecken zu entdecken und damit eine bessere Version Ihrer selbst zu erschaffen
  • Empathisch: Wer sich in sein Gegenüber hineinversetzen und auf dessen Bedürfnisse eingehen kann, gewinnt nicht nur Aufmerksamkeit, sondern auch Vertrauen
  • Diszipliniert: Ohne Fleiss kein Preis – Erfolg kommt nicht über Nacht
  • Reflektiert: Manchmal sieht man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr, deshalb ist es wichtig, dass Sie sich hin und wieder fragen, was Sie Ihrem Ziel nähergebracht hat und was nicht
Wenn Sie über diese Eigenschaften verfügen, stehen Ihre Chancen gut, mit Social Media erfolgreich zu werden

Donnerstag, 13. Oktober 2016

Ausschüttungen können nicht zurückgefordert werden!!!

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.

Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.

So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.

Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.

Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner

nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de

Mittwoch, 29. Juni 2016

32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Auszug)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmSchG)

Abschnitt 3

Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen


§ 7 Betrieb in Wohngebieten


(1) In

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, 
  • Kleinsiedlungsgebieten, 
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen, 
  • Kur- und Klinikgebieten und 
  • Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie 
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

dürfen im Freien

1.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler [Anm. d. Red.]) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden (d. h. der Einsatz ist nur werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. [Anm. d. Red.]) ,
es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.


Hinweis: 

Freitag, 17. Juni 2016

Zahl der Pflegebedürftigen steigt stärker als erwartet

Ohne Hilfe werden in Deutschland künftig immer weniger Menschen auskommen können. Die Zahl der Bedürftigen steigt stärker als bisher vorausgesagt.
Quelle: Barmer GEK
Im Jahr 2060 benötigen voraussichtlich 4,5 Millionen Menschen professionelle Pflege. Das prognostiziert die Krankenkasse Barmer GEK in ihrem Pflegereport 2015. Nach den neuen Schätzungen sind das 225.000 Menschen mehr als bislang angenommen.

Gleichzeitig zeigt die Studie, dass der Anteil hochbetagter Pflegebedürftiger aufgrund höherer Lebenserwartung drastisch wachsen wird.

  • 60 % der pflegebedürftigen Männer und 
  • 70 % der Frauen werden im Jahr 2060 85 Jahre und älter sein! 

Zum Vergleich: Heute liegen diese Werte für Männer bei 30 %, für Frauen bei 50 Prozent.

Gleichzeitig steigt somit auch die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen drastisch an!!!

Schon derzeit steht nicht ausreichend Wohnraum für vollstationäre Pflege zur Verfügung und viele müssen auf die teure und oft mangelhafte ambulante Vollzeitpflege ausweichen. Dies bedeutet immer auch eine höhere Belastung der nächsten Angehörigen.

Trotz stärkerer Bemühungen der Immobilienwirtschaft um die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Pflegeimmobilien, wird die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen das Angebot auch zukünftig übertreffen.
Bedarf an Wohnfläche in Pflegeheimen (in 1.000 m²)
Quelle: Statista (Prognose 2010-2050)

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Was liegt da näher, als bereits jetzt vorzusorgen?


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Profitieren Sie später (bei Pflegebedürftigkeit) von Ihrem Immobilienengagement, indem Sie von Ihrem Vorbelegungsrecht Gebrauch machen können. - Oder Sie bezahlen mit diesen Mieteinnahmen eine andere Unterkunft Ihrer Wahl.

Hier die Vorteile im Überblick:


  • Vorbelegungsrecht bei Pflegebedürftigkeit 
  • 20 – 25 Jahres Mietvertrag inkl. Indexierung/Staffelmiete und Verlängerungsoption
  • Sichere Miete vom Betreiber auch bei Leerstand der Wohneinheit
  • Sehr gute Mietrendite von 4,2 % bis über 5,7 %  bezogen auf den Kaufpreis
  • Professionelle Verwaltung  
  • Steuerliche Vorteile durch Abschreibungen 


Für weitere Informationen steht Ihnen die Makleragentur Voss zur Verfügung und hilft auch gerne bei einer eventuellen Finanzierung.






Mittwoch, 13. April 2016


Sechs Tipps für erfolgreiches E-Mail-Marketing


Der Sinn und Zweck eines guten E-Mail-Marketings besteht darin, dass die Empfänger Ihrer E-Mails auf die in den E-Mails enthaltenen Links klicken. Sie wollen sich als Website-Betreiber in die komfortable Lage versetzen, den berühmten „Traffic auf Knopfdruck“ zu erzeugen. Richtig angewendetes E-Mail-Marketing ist eine hochwertige und darüber hinaus auch absolut krisensichere Besucherquelle. Das bedeutet, dass die Zahl der Klicks aus Ihrem E-Mail-Marketing möglichst groß sein sollte.


Aber wie sollten Sie Ihr E-Mail-Marketing aufbauen, um die damit erreichte Zahl von Klicks zu maximieren? Im Internet gibt es viele „Geld im Netz“-Websites. Vor allem auf denjenigen dieser Sites, die im englischsprachigen Raum angesiedelt sind, werden Sie hierzu immer wieder den folgenden Satz lesen: „The money is in the list“ – das Geld steckt in der Liste. Soll heißen: Je größer die Liste, desto höher die Umsätze.


Mario Wolosz, der Gründer des E-Mail-Marketing-Dienstleisters Klick-Tipp, hat hierzu eine ganz andere Meinung. Zitat: „Das Geld steckt nicht in der Liste. Wäre das der Fall, dann wären Spammer steinreich. Der Schlüssel liegt vielmehr in der persönlichen Beziehung, die Sie zu den Personen in Ihrem virtuellen Kontaktnetzwerk, das heißt auf Ihrer E-Mail-Liste, aufgebaut haben. Diesen Personen müssen Sie einen echten Mehrwert liefern, der zur Lösung eines Problems beiträgt, das ihnen auf den Nägeln brennt.“


Lassen Sie sich vor allem die letzten beiden Sätze auf der Zunge zergehen. Es kommt nicht auf die Größe der Liste an, sondern auf das Verhältnis, das Sie zu Ihren Abonnenten aufbauen. Wow!


In dem folgenden Lehrvideo stellt Ihnen Mario Wolosz sechs Tipps vor. Wenn Sie diese Tipps beherzigen, dann wird es Ihnen gelingen, zu den Personen auf Ihrer E-Mail-Liste eine vertrauensvolle persönliche Beziehung aufzubauen. Mario Wolosz diskutiert dieses Thema mit Matthias Brandmüller vor der wunderschönen Kulisse des Praia Mole in Florianópolis im Süden Brasiliens.


Klicken Sie auf den Play-Button, um das Video abzuspielen:




Leider ließen sich bei der Aufnahme Hintergrundgeräusche nicht vermeiden. Damit Sie der Videodarstellung trotzdem bequem folgen und die dargestellten Inhalte für Ihr E-Mail-Marketing nutzen können, habe ich das Video schriftlich zusammengefasst.


(1) Formulieren Sie Ihre E-Mails so, als würden Sie Ihrem Lieblingskunden schreiben.

Verfassen Sie kurze, knackige E-Mails. Fügen Sie den Link zu Ihrer Landing-Page gleich am Anfang der E-Mail ein, damit der Leser nicht scrollen muss, um den Link zu sehen. Bringen Sie Ihre Botschaft in maximal sieben Sätzen unter, ähnlich wie bei einer Kleinanzeige.


(2) Schlichtheit und Einfachheit bringen die meisten Klicks ein.

Vermeiden Sie bunte Newsletter-Templates. Zahlreiche Splittests haben gezeigt, dass E-Mails ohne jegliche Formatierung die meisten Klicks erbringen. Denken Sie immer daran: Würden Sie Ihrem Lieblingskunden eine E-Mail in einem professionell gestalteten Newsletter-Template schicken? Gutes E-Mail-Marketing beschränkt sich auf das Wesentliche!


(3) Eine Handlungsanweisung pro E-Mail muss genügen.

Geben Sie in einer E-Mail immer nur eine eindeutige, glasklare Handlungsanweisung. Sie wollen, dass Ihre Empfänger auf einen Link klicken? Dann sollte Ihre Handlungsanweisung nur aus der Aufforderung bestehen, auf den betreffenden Link zu klicken.


(4) Sichern Sie die Lesbarkeit Ihrer E-Mail durch Zeilenumbrüche nach 68 Zeichen.

Umbrechen Sie den Text Ihrer E-Mails stets nach jeweils 68 Zeichen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre E-Mails in allen E-Mail-Clients Zeile für Zeile korrekt angezeigt werden.


Bei Klick-Tipp finden Sie übrigens direkt über dem Texteingabefeld einen Link, mit dem Sie Zeilenumbrüche im gesamten E-Mail-Text nach jeweils 68 Zeichen vornehmen können. Ein Klick genügt, und die Zeilen werden in der gewünschten Weise umbrochen.


(5) Verzichten Sie auf Personalisierung.

Warum, das erfahren Sie im Detail in diesem YouTube-Video.


(6) Verschicken Sie Ihre Newsletter nicht von einer no-reply@- oder einer keine-antwort@-E-Mail-Adresse.

Ziehen wir noch einmal die Analogie zu einer E-Mail, die Sie von Ihrem Lieblingskunden bekommen. Würde Ihr Lieblingskunde Ihnen eine E-Mail schicken und dabei eine „keine-antwort@-E-Mail-Adresse“ verwenden?


Wenn Sie Klick-Tipp verwenden, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Jeder Kunde bekommt bei Klick-Tipp eine persönliche Klick-Tipp-E-Mail-Adresse. Alle Autoresponder und alle Newsletter, die Sie mit Klick-Tipp versenden, werden unter Verwendung Ihrer persönlichen Klick-Tipp-E-Mail-Adresse zugestellt. Antworten der Empfänger Ihrer E-Mails leitet Klick-Tipp postwendend an die in Ihrem Benutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse weiter.


Besuchen Sie die Website von Klick-Tipp und informieren Sie sich darüber, wie Sie über das Internet effektiv neue Kunden gewinnen können!


Tags: E-Mail-Marketing, Emailmarketing Software, Newsletter

Samstag, 2. April 2016

BUNDESBANK MUSS ZERSTÖRTE BANKNOTEN ERSETZEN

Bild: © NathalieVanBergen / fotolia.com
31 MÄRZ, 2016
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete mit seinem Urteil, das den Beteiligten des Verfahrens am 24. März 2016 zugestellt wurde, die Deutsche Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro.

Was war geschehen? Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte die Banknoten mutmaßlich Ende 2013/Anfang 2014, selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischenzeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden war, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.

Zur Klage

Die dagegen im Namen der Klägerin von ihrer Enkelin und Betreuerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zum Ersatz der zerstörten Banknoten wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Juli 2014 ab. Die Klägerin ging gegen das Urteil in Berufung und war erfolgreich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Deutsche Bundesbank zum Ersatz der Banknoten.

Zur Urteilsbegründung

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf: nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, jedoch bestünden ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro,Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände gehe der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme aus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Aktenzeichen: 6 A 682/15

Quelle: http://www.experten.de/

Freitag, 25. März 2016

GfK-Studie - Finanzbildung: Jeder 2. fordert mehr Unterricht

Das Thema Finanzbildung spaltet die Nation: Während die eine Hälfte damit in Ruhe gelassen werden möchte, will die andere Hälfte mehr wissen und fordert mehr Unterricht. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag des Finanzvermittlers AVL. Vor allem Altersvorsorge und Förder-Möglichkeiten sind gefragt.

"Ich bin fast 18 und habe keine Ahnung von Steuern, Miete und Versicherungen. Aber ich kann eine Gedichtanalyse schreiben": Diese Twitter-Kurznachricht einer 17-Jährigen machte im vergangenen Jahr Furore im Internet. Ein Einzelfall - oder sehen viele Deutsche Defizite bei der Finanzbildung und wollen lieber Finanzkunde statt Erdkunde? Was wollen sie konkret zu Finanzen wissen? Diesen Fragen ging die GfK-Studie nach und sprach dafür mit 1.088 Menschen ab 14 Jahren.

Top 5 Finanzbildung: Altersvorsorge vorn

Die Mehrheit (55 Prozent) gab an, sich für Finanzen zu interessieren, und zwar mit folgender Gewichtung:







Thema Prozent*

1 Altersvorsorge 33,4

2 Geldanlage 24,6

3 Private Versicherungen 24,4

4 Gesetzliche Versicherungen 19,5

5 Immobilien 14,4

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Hingegen erklärten 44 Prozent, sie hätten generell kein Interesse an Finanzen, also knapp die Hälfte der von der GfK befragten Menschen. Besonders groß, mit 87 Prozent, ist das Desinteresse demnach bei den 14- bis 19-jährigen. War also der viel diskutierte Twitter-Ruf nach mehr Finanzbildung doch eher eine Ausnahme? "Nicht unbedingt", meint AVL-Chef Uwe Lange. "Wenn sich junge Leute dem Erwachsenenalter nähern, steigt das Finanz-Interesse sprunghaft. Das lässt sich an der nachfolgenden Altersgruppe erkennen, die der 19- bis 29-jährigen." Bei ihnen liegt das Finanzthemen-Interesse schon leicht über dem Schnitt. Weit überdurchschnittlich ist es bei den 40- bis 49-jährigen.

Top 5 Finanz-Aspekte: Förderungen vor Chancen und Kosten







Aspekt Prozent*

1 Förderungen 62,1

2 Chancen 48,8

3 Kosten 47,0

4 Risiken 39,1

5 Ethik 25,7

*Mehrfachnennung möglich - Quelle: GfK/AVL


Förderungen, also Zulagen, Prämien und Steuervorteile, sind mit Abstand der gefragteste Aspekt bei Finanzbildung. Größere Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt es dabei nicht. Das gleiche trifft auf Kosten zu, womit z.B. Provisionen gemeint sind. Bei Risiken (z.B. Kursverluste) sehen Männer indes laut GfK-Umfrage deutlich mehr Aufklärungsbedarf als Frauen. "Das könnte damit zu tun haben, dass Männer eher bereit sind, Risiken einzugehen, aber diese Risiken auch kennen wollen", meint Studien-Initiator Uwe Lange mit Blick auf das Anlageverhalten der über 45.000 AVL-Kunden.

Beamte besonders für Bildungsangebote

Ein eindeutiges Votum für mehr Finanzwissen-Vermittlung kam von jenen, die sich für Finanzen interessieren: 84 Prozent fordern mehr Bildungsangebote, weit überdurchschnittlich die Beamten (100 Prozent). "Unterm Strich lässt sich daher sagen, dass jeder zweite Deutsche mehr Finanzbildung will. Da muss in unserer Bildungspolitik endlich etwas passieren", so Uwe Lange. "Eine Gedichtanalyse sollte natürlich weiterhin zum Schulstoff gehören – mindestens genauso wichtig ist es aber, über die eigenen Finanzen Bescheid zu wissen, um eigenverantwortlich agieren zu können."

Infografik Finanzbildung


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