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Dienstag, 31. Januar 2017

DIE WICHTIGKEIT EINER VORSORGEVOLLMACHT


Es ist eigentlich ganz einfach: 

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im „Notfall“ einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit, alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.
Der Vollmachtgeber ist dabei die Person, die die Vorsorgevollmacht ausspricht, um bei eigener Untauglichkeit wirksam rechtsgeschäftlich vertreten zu werden. Der Bevollmächtigte entscheidet an Stelle des dann nicht mehr „Fähigen“. Er wird zum Vertreter im Willen des Vollmachtgebers.

Die Auswirkung der Vorsorgevollmacht ist somit weitrechend und die Inhalte der Vollmacht sind gründlich zu überlegen und eindeutig zu bestimmen.

Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich z.B. in § 164 ff. BGB und das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB. Nach §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht erledigt werden können.


VERWECHSLUNGSGEFAHR PATIENTENVERFÜGUNG:


Die Vorsorgevollmacht ist keine Patientenverfügung!!! Denn diese regelt einzig und allein, wie jemand in bestimmten Notfällen medizinisch behandelt und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um das Leben zu erhalten. Hier muss sich z. B. ein Arzt an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen des Verfügenden halten. 
Die Vorsorgevollmacht hingegen trifft nicht nur Regelungen über eine eventuelle medizinische Behandlung. Sie regelt vielmehr den Willen des Menschen in den vielen anderen – von der Patientenverfügung unbeachteten – Bereichen.


Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person benennen, die alle Aufgaben für Sie erledigen kann und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben darf, wenn Sie das (etwa infolge eines Unfalls oder Krankheit) selbst nicht mehr können.

Das ist keine Frage des Alters – denken Sie einfach an den Fall Michael Schuhmacher. Wenn man so will, handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um ein „Testament für den Lebenden“. Sie sollten eine Person Ihres Vertrauens wählen, von der Sie wissen, dass sie geeignet und bereit ist, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind.

Eine Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich. Sie könnte allerdings dann nützlich sein, wenn jemand die Vollmacht bezweifeln will oder wenn es beispielsweise in der Familie Streitigkeiten gibt. Für Grundstücksangelegenheiten ist die Beglaubigung durch einen Notar empfehlenswert.

Die Registrierung ist empfehlenswert, weil die Vollmacht dann in jedem Fall gefunden wird, bevor durch das Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird. Die Registrierung erfolgt bei der Bundesnotarkammer in Berlin gegen eine einmalige Gebühr.

Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift. Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss kein Verwandter sein; Sie können jeden bevollmächtigen, zu dem Sie das entsprechende Vertrauen haben. Diese Person muss das Original der Vorsorgevollmacht besitzen.

Auch bei Wart- und Pflegeverträgen (= Vertrag, dass Sie Ihre Eltern gegebenenfalls pflegen müssen), die oft bei Überschreibung der eigenen Immobilie geschlossen werden, ist eine gesonderte Vorsorgevollmacht von Nöten, da nur diese beinhaltet, dass Sie Ihre Eltern bei Rechtsgeschäften auch vertreten können.

Häufigster Irrtum: Ehemann und Kinder sind nicht automatisch berechtigt, die Vertretung zu übernehmen!!! Dies dürfen sie nur, wenn sie ausdrücklich bevollmächtigt sind oder vom Gericht als Betreuer eingesetzt wurden.


















Das ist durchaus möglich, mehrere Personen (z. B. die eigenen Kinder) als Bevollmächtigte einzusetzen. Bedenken Sie aber, wenn Sie beide gleichberechtigt einsetzen, dass die Bevollmächtigten stets eine gemeinsame Position finden müssen, um zum Beispiel gegenüber einer Behörde aktiv zu werden, um Ihren Willen durchzusetzen. Daher kann es sinnvoll sein, dass einer als Hauptbevollmächtigter eingesetzt wird und andere als Ersatzbevollmächtigte, ggfls. in einer bestimmten Reihenfolge.

Wenn die Vollmacht auch für freiheitsbeschränkende Maßnahmen oder den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme gelten soll, muss dies im Text ausdrücklich enthalten sein. Das gilt auch für das Hochstellen des Bettgitters.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht gilt im Prinzip auch für Ihre Geldgeschäfte. Allerdings gibt es zahlreiche Finanzinstitute, die aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren und auf einer Bankvollmacht mit eigenem Formular bestehen. Unsere Empfehlung lautet deshalb: Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob diese die Vollmacht akzeptiert. Ist das nicht der Fall, sollten Sie parallel die entsprechende Bankvollmacht zugunsten der Person Ihres Vertrauens erteilen.

Hier gehts zum Video!



Nicht einmal die Hälfte aller Menschen kann diese drei einfachen Fragen richtig beantworten

Eine ziemlich erschreckende Tatsache machte der Autor Moises Naim über "The Atlantic" öffentlich:
Wer diese drei Fragen richtig beantworten kann, gehört offenbar zur Minderheit.

1. Angenommen, du hast 100,- € auf einem Sparkonto und die Zinsrate beträgt 2% im Jahr. Wieviel Geld hast du nach 5 Jahren auf dem Konto?

a) mehr als 102,- €
b) genau 102,- €
c) weniger als 102,- €


2. Stell dir vor, der Guthabenzins für dein Konto beträgt 1% im Jahr und die Inflationsrate beläuft sich auf 2% im Jahr. Wieviel könntest du nach einem Jahr damit kaufen (im Vergleich zum Vorjahr)?

a) mehr
b) genauso viel
c) weniger


3. Hältst du die folgende Aussage für richtig oder falsch?
    "In eine einzelne Aktie eines Unternehmens zu investieren garantiert normalerweise sicherere Renditen, als eine Investition in Aktienfonds."

a) richtig
b) falsch


Sogar 70% aller Menschen können nicht alle drei Fragen richtig beantworten. Und wir wundern uns, warum so viele Leute so viele finanzielle Probleme haben.

Hast du gut abgeschnitten? Gehörst du zu den wenigen, die alle Fragen richtig beantworten konnten?
Unten sind die Lösungen:

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Lösungen:
1.a); 2.c); 3.b).

Montag, 30. Januar 2017

Ausschüttungen können nicht zurückgefordert werden!!!

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Viele Schiffsfonds sind in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vorher wurden jedoch in besseren Zeiten Ausschüttungen geleistet, die nun von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden. Zu Unrecht, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.

Über den Jahrtausendwechsel wurden viele Schiffsfonds gezeichnet. Die Wirtschaft lief gut und auch die Containerschifffahrt profitierte davon. Anlegern wurde es in Konzepten bestehend aus Kommanditgesellschaften als Investition mit einem attraktiven Steuersparmodell schmackhaft gemacht. Das eingesetzte Kapital sollte mit einer guten Rendite meist innerhalb von 15 Jahren an die Anleger zurückgezahlt werden.

Zu Beginn erhielten auch die meisten Anleger Ausschüttungen aus den Gesellschaften. Bis dahin war keinem Anleger klar, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Denn in den Gesellschafterverträgen war oft ein Satz mit späterer großen Bedeutung vorhanden: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Ausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

Doch nach den Boomjahren folgte die Realität aufgrund der Weltwirtschaftskrise. Die Charterraten der Schiffe brachen ein und viele Fonds wurden notleidend. Viele Fondskonzepte forderten die Gesellschafter auf Kapital nachzuschießen – als einziger Ausweg aus der Krise. So konnte der Fonds einige Jahre weitergeführt werden, jedoch ohne langfristigen Erfolg. Auch später konnten die Kredite für die Schiffe nicht mehr bedient werden. Das Konzept ging nicht mehr auf.

So griffen manche Fonds später auf die Klausel in den Gesellschafterverträgen zurück und behaupteten, dass die Ausschüttungen lediglich Darlehen waren. Das war vielen Anlegern zuwider und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Anleger. Am 28.09.2016 (Az. 9 U 40/16) wies das OLG Schleswig-Holstein in einer Grundsatzentscheidung die Klage der Fonds als unbegründet ab. Im Gesellschaftsvertrag befinden sich weitere Regelungen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den Darlehen um eine reine Buchungsanweisung handelt.

Laut Rechtsanwalt Markus Illmer ist klar, dass dieses Urteil auch für viele andere Fonds Relevanz hat, die nun von Anlegern Geld zurückfordern. So seien Schiffsfondsanleger nicht jeder Sanierungsidee von Fonds schutzlos ausgeliefert.

Quelle: Rechtsanwalt Markus Illmer, Rechtsanwälte Klemm & Partner

nachzulesen: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de
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