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Mittwoch, 29. Juni 2016

32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Auszug)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImmSchG)

Abschnitt 3

Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen


§ 7 Betrieb in Wohngebieten


(1) In

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, 
  • Kleinsiedlungsgebieten, 
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen, 
  • Kur- und Klinikgebieten und 
  • Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie 
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

dürfen im Freien

1.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2.   Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler [Anm. d. Red.]) an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden (d. h. der Einsatz ist nur werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. [Anm. d. Red.]) ,
es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.


Hinweis: 

Freitag, 17. Juni 2016

Zahl der Pflegebedürftigen steigt stärker als erwartet

Ohne Hilfe werden in Deutschland künftig immer weniger Menschen auskommen können. Die Zahl der Bedürftigen steigt stärker als bisher vorausgesagt.
Quelle: Barmer GEK
Im Jahr 2060 benötigen voraussichtlich 4,5 Millionen Menschen professionelle Pflege. Das prognostiziert die Krankenkasse Barmer GEK in ihrem Pflegereport 2015. Nach den neuen Schätzungen sind das 225.000 Menschen mehr als bislang angenommen.

Gleichzeitig zeigt die Studie, dass der Anteil hochbetagter Pflegebedürftiger aufgrund höherer Lebenserwartung drastisch wachsen wird.

  • 60 % der pflegebedürftigen Männer und 
  • 70 % der Frauen werden im Jahr 2060 85 Jahre und älter sein! 

Zum Vergleich: Heute liegen diese Werte für Männer bei 30 %, für Frauen bei 50 Prozent.

Gleichzeitig steigt somit auch die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen drastisch an!!!

Schon derzeit steht nicht ausreichend Wohnraum für vollstationäre Pflege zur Verfügung und viele müssen auf die teure und oft mangelhafte ambulante Vollzeitpflege ausweichen. Dies bedeutet immer auch eine höhere Belastung der nächsten Angehörigen.

Trotz stärkerer Bemühungen der Immobilienwirtschaft um die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Pflegeimmobilien, wird die Nachfrage nach stationären Pflegeplätzen das Angebot auch zukünftig übertreffen.
Bedarf an Wohnfläche in Pflegeheimen (in 1.000 m²)
Quelle: Statista (Prognose 2010-2050)

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