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Dienstag, 1. Oktober 2013

Richtig erben

   Erben: schwieriger als man meint    

Immer wieder ist von der „Erbengeneration“ die Rede - doch richtig Erben ist gar nicht so einfach: Wann tritt man ein Erbe faktisch an und was tut man, wenn man das gar nicht will?

Neben der Trauer muss man gleichzeitig viele rechtliche - zumeist auch noch fristgebundene - Angelegenheiten bewältigen:

1. Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt

Zunächst sollte stets der Sterbefalls beim Standesamt angezeigt werden. Die Anzeige muss nämlich bereits bis zum dritten, auf den Tod folgenden Werktag erfolgt sein. Zur Anzeige verpflichtet sind alle Angehörigen sowie diejenigen Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder in deren Wohnung sich der Todesfall ereignet hat.

2. Gemeinsame Sichtung des Nachlasses

Die Sichtung des Nachlasses sollte durch die potentiellen Erben gemeinschaftlich erfolgen, damit es später im Familienkreis nicht zu unschönen Streitereien darüber kommt, welche Wertgegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden waren.

3. Ablieferung des Testaments beim Amtsgericht

Findet sich dabei im Nachlass ein Testament, muss dieses unbedingt sogleich zum Nachlassgericht gebracht werden. Kommt man dieser Ablieferungspflicht nicht nach, kann dies sogar eine Bestrafung wegen Testamentsunterdrückung zur Folge haben. Um jegliches Risiko einer Strafbarkeit auszuschalten, sollte man im Zweifel jedes Dokument beim Amtsgericht abliefern, was auch nur im Entferntesten nach einem Testament aussieht oder als solches angesehen werden könnte. Finden sich mehrere Testamente oder testamentsähnliche Schriftstücke, sollten auch alle abgegeben werden.

4. Achtung: Kündigung von Verträgen gilt als Annahmehandlung

Die meisten Verträge gehen automatisch auf den/die Erben über. Daher kündigen viele Erben diese Verhältnisse zeitig, um nach dem Tod des Erblassers nicht noch länger für Unnötiges zahlen zu müssen (z. B. Verträge über Strom, Gas, Telefon, Handy, Müllabfuhr, Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Internetaccounts etc.). Meistens besteht für die Verträge ein außerordentliches Kündigungsrecht. Um Missbräuche zu verhindern ist auch der Widerruf von (Konto-)Vollmachten und Einzugsermächtigungen ratsam. Gleichfalls sollte man EC und Kreditkarten vorsorglich sperren lassen.
Aber Achtung! Solche Kündigungen und Widerrufe sollte man nur vornehmen, wenn man sich entschieden hat, die Erbschaft auch tatsächlich anzutreten. Juristen sehen hierin nämlich eine sogenannte schlüssige Annahmehandlung, die eine spätere Ausschlagung der Erbschaft unmöglich macht. Der Erbe kann sich vor den Schulden des Erblassers, für die er aufkommen müsste, schützen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen in beglaubigter Form dem Nachlassgericht zugehen. Hat man die Erbschaft bereits angenommen, kann die Ausschlagung nicht mehr erklärt werden.

5. Notarielles Testament kann Erbschein ersetzen

Zur Abwicklung des Nachlasses verlangen zahlreiche Stellen als Legitimationsnachweis den Erbschein. Der Antrag für den Erbschein ist beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu Protokoll zu erklären. Alternativ kann auch jeder Notar in Deutschland zu diesem Zweck aufgesucht werden. Im Gegensatz zum Notar darf das Nachlassgericht nicht beratend tätig werden. Die Gebühren für Gericht und Notar richten sich einheitlich nach dem neuen Gerichtsund Notarkostengesetz und hängen seit 1. August 2013 vom Wert des Nachlasses abzüglich der Erblasserschulden ab. Die Kosten für den Erbschein kann man sich allerdings sparen, wenn der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat. Der vor dem Notar erklärte letzte Wille ersetzt im Gegensatz zum eigenhändig geschriebenen Testament den Erbschein. Auch wenn der Erblasser mittels einer notariellen Vollmacht vorgesorgt hat, die über den Tod hinaus geht, kommt man häufig ebenfalls ohne teuren Erbschein aus.

6. Grundbuchberichtigung bei Immobilien

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, muss der Erbe das Grundbuch berichtigen lassen. Zu dieser speziellen Abwicklungshandlung bedarf es aber zwingend eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments.
Der Grundbuchberichtigungsantrag sollte unbedingt innerhalb von zwei Jahren gestellt werden, da in diesem Zeitraum keine Gebühren für die Umschreibung anfallen. Hat man seinen Erbscheinsantrag beim Notar erklärt, kann der Grundbuchberichtigungsantrag dort gleich mit erledigt werden. Mit dem Gang zum Notar werden zahlreiche weitere Behördengänge überflüssig.
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